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Büro & Rechnung

Kassenbuch führen: Vorlage für Verein und Kleingewerbe

Führt ein Kassenbuch mit fortlaufender Belegnummer und laufendem Bestand, warnt bei negativem Kassenbestand und gibt Monatsblätter mit Übertrag als PDF zum Unterschreiben sowie eine CSV aus; dazu ein leerer Vordruck und ein Zählprotokoll. Eine selbst gespeicherte Datei ist nicht unveränderbar im Sinne der GoBD.

Von Marvin Mörsberger Zuletzt geprüft: 08.10.2026 Grundlage: § 146 AO Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen Läuft in Ihrem Browser, ohne Upload

Kasse

Das Kassenbuch bleibt in Ihrem Browser. Speichern Sie es als Datei, um später weiterzuschreiben.

Buchung Nr. 6 erfassen

Jede Buchung bekommt automatisch die nächste Nummer. Falsche Buchungen werden storniert, nicht gelöscht.

Buchungen

Nr. · Datum · TextBetragBestandStorno
Anfangsbestand150,00 €
1 · 01.10. · Mitgliedsbeiträge bar (3 Mitglieder)+180,00 €330,00 €
2 · 02.10. · Briefmarken Einladung Herbstfest−19,00 €311,00 €
3 · 06.10. · Getränke für das Herbstfest−119,00 €192,00 €
4 · 10.10. · Getränkeverkauf Herbstfest+264,50 €456,50 €
5 · 12.10. · Bareinzahlung auf das Vereinskonto−300,00 €156,50 €
Endbestand laut Kassenbuch
156,50 €
150,00 €Anfangsbestand
444,50 €Einnahmen
438,00 €Ausgaben
MonatÜbertragEndbestand
Oktober 2026150,00 €156,50 €
Eine Datei, die Sie selbst speichern und bearbeiten können, ist nicht unveränderbar im Sinne der GoBD. Nutzen Sie das Werkzeug als Erfassungshilfe; maßgeblich ist das zeitnah ausgedruckte, unterschriebene Monatsblatt. Eine elektronische Registrierkasse braucht eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung (§ 146a AO).

Vorschau

Kassenbuch führen: die Pflichtangaben

Ein Kassenbuch hält jede Bargeldbewegung einzeln fest. § 146 Abs. 1 Satz 2 AO verlangt: „Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten.“ Jede Zeile braucht ein Datum, eine fortlaufende Nummer, einen Beleg, einen Text, der den Vorgang verständlich macht, und den Betrag als Einnahme oder Ausgabe. Nach jeder Buchung steht der neue Kassenbestand. Eine Ausnahme von der Einzelaufzeichnung kennt § 146 Abs. 1 Satz 3 AO nur für den Verkauf von Waren an viele unbekannte Personen gegen Bargeld, etwa im Ladengeschäft mit offener Ladenkasse; sie gilt nicht, wenn ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet wird (Satz 4). Am Monatsende wird der Bestand gezählt und mit dem Buch verglichen. Der Endbestand ist der Übertrag in den nächsten Monat.

Drei Regeln prüft das Werkzeug selbst. Die Nummern laufen lückenlos, weil es sie selbst vergibt. Der Bestand fällt an keinem Tag unter null, sonst erscheint die Meldung „Kassenbestand negativ“ an der betroffenen Buchung. Gerechnet wird dafür in zeitlicher Folge nach Datum, genau wie auf dem Monatsblatt. Und eine Buchung mit einem früheren Datum als die vorige wird markiert, weil nachträgliche Einträge bei einer Prüfung auffallen.

Vordruck oder Erfassen

Das Werkzeug hat drei Arbeitsweisen.

  • Kassenbuch führen: Sie erfassen Buchungen am Bildschirm. Rechts sehen Sie den Endbestand und das Monatsblatt als PDF. Speichern Sie das Kassenbuch mit „Kassenbuch speichern“ als Datei und öffnen Sie es beim nächsten Mal wieder. Es gibt keine Anmeldung und keinen Server.
  • Leerer Vordruck: Fortlaufend nummerierte Blätter mit 24 Zeilen, Übertrag oben, Summe unten und Unterschriftsfeldern. Gedacht für die Kasse, die mit Stift geführt und abgeheftet wird.
  • Kassensturz: Sie zählen Scheine und Münzen, das Werkzeug rechnet die Summe und zeigt die Abweichung zum Buchbestand. Das Zählprotokoll lässt sich ausdrucken und unterschreiben.

Beispiel: Ein Kleingartenverein beginnt den Oktober mit 150,00 € in der Kasse. Er nimmt 180,00 € Beiträge bar ein, zahlt 19,00 € für Briefmarken und 119,00 € für Getränke (darin 19 % Umsatzsteuer: netto 100,00 €, Vorsteuer 19,00 €). Beim Herbstfest verkauft er Getränke für 264,50 € und zahlt 300,00 € auf das Vereinskonto ein. Rechnung: 150,00 + 180,00 − 19,00 − 119,00 + 264,50 − 300,00 = 156,50 €. Dieser Betrag muss beim Kassensturz in der Kasse liegen und steht im November als Übertrag oben.

Fehler korrigieren: Storno statt Löschen

§ 146 Abs. 4 AO verbietet, eine Eintragung so zu ändern, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr erkennbar ist. Im Werkzeug gibt es deshalb kein Löschen. Mit „Storno“ entsteht eine neue Zeile mit eigener Nummer und negativem Betrag in derselben Spalte wie die falsche Buchung. Eine stornierte Ausgabe von 87,20 € steht also als −87,20 € in der Spalte „Ausgabe“, und die Monatssummen samt Umsatzsteuer und Vorsteuer enthalten nur noch, was tatsächlich geflossen ist. Die alte Zeile bleibt sichtbar und trägt den Vermerk „storniert durch Nr. …“. Danach erfassen Sie die richtige Buchung neu. Im Papier-Vordruck streichen Sie falsche Einträge so durch, dass sie lesbar bleiben.

Kassensturz und Zählprotokoll

Beim Kassensturz wird das Bargeld gezählt, am besten am Monatsende und vor jeder Kassenprüfung. Stimmt das Ergebnis nicht mit dem Buch überein, wird die Differenz nicht „passend gemacht“. Sie wird als eigene Buchung „Kassendifferenz“ mit einer kurzen Erklärung erfasst. Ein Zeuge, im Verein meist ein Kassenprüfer, unterschreibt das Protokoll mit.

Kassenbuch im Verein: Kassenprüfung und Bericht

Im Verein legt der Kassenwart einmal im Jahr Rechenschaft ab. Die Kassenprüfer vergleichen Buch, Belege und Bestand, die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand. Die Monatsblätter dieses Werkzeugs haben deshalb Unterschriftsfelder für Kassenwart und Kassenprüfer. Gemeinnützige Vereine trennen ihre Einnahmen nach vier Bereichen: ideeller Bereich, Vermögensverwaltung (§ 14 Satz 3 AO), Zweckbetrieb (§ 65 AO) und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§§ 14, 64 AO). Den ideellen Bereich definiert kein Gesetz; gemeint sind Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse für die satzungsmäßigen Zwecke. Ein Getränkeverkauf beim Vereinsfest gehört in der Regel zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Das Werkzeug führt diese Zuordnung als eigene Spalte in der CSV. Spenden bestätigen Sie mit der Zuwendungsbestätigung, Barzahlungen an Dritte mit einer Quittung.

Was das Finanzamt bei digitalen Kassenbüchern verlangt

Hier liegt die wichtigste Grenze dieses Werkzeugs. Die GoBD (BMF-Schreiben vom 28.11.2019, zuletzt geändert am 14.07.2025) verlangen in Rz. 58 bis 60 und 107 bis 112, dass Buchungen nach der Erfassung nicht mehr unbemerkt geändert werden können. Laut Rz. 110 erfüllt die Ablage von Daten in einem Dateisystem diese Anforderung regelmäßig nicht, soweit nicht zusätzliche Maßnahmen die Unveränderbarkeit sicherstellen. Ein Tabellen-Kassenbuch ist nicht GoBD-konform unveränderbar. Das gilt für Excel- und Numbers-Vorlagen genauso wie für die Datei dieses Werkzeugs: Wer sie öffnet, kann jede Zeile ändern, ohne dass es eine Spur hinterlässt. Die Storno-Funktion hilft bei der sauberen Korrektur, ersetzt aber keine technische Sperre.

Was daraus folgt:

  • Vereine und kleine Betriebe mit Einnahmenüberschussrechnung: Nutzen Sie das Werkzeug als Erfassungshilfe. Drucken Sie jedes Monatsblatt aus, unterschreiben Sie es und heften Sie es mit den Belegen ab. Maßgeblich ist das unterschriebene Papier.
  • Wer das Kassenbuch elektronisch als eigentliche Aufzeichnung führen will: Dafür taugt eine selbst gespeicherte Datei nicht. Nötig ist eine Buchhaltungs- oder Kassenbuchsoftware, die Änderungen ausschließt oder protokolliert, samt Verfahrensdokumentation.
  • Wer eine elektronische Registrierkasse nutzt: Sie muss eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung haben (§ 146a AO). Eine allgemeine Pflicht zur Registrierkasse gibt es nicht; eine offene Ladenkasse mit Papier-Kassenbuch oder Kassenbericht bleibt zulässig.

Aufbewahrt wird das Kassenbuch zehn Jahre (§ 147 Abs. 3 AO), die Belege acht Jahre. Das Werkzeug ist eine Rechen- und Druckhilfe und ersetzt keine steuerliche Beratung.

Häufige Fragen

Muss ich ein Kassenbuch führen?

§ 146 Abs. 1 AO verlangt, Buchungen und sonst erforderliche Aufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen; Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten. Wer bilanziert und eine Kasse hat, führt dafür praktisch ein Kassenbuch. Bei der Einnahmenüberschussrechnung schreibt das Gesetz kein Kassenbuch in dieser Form vor, die Bareinnahmen und -ausgaben müssen aber trotzdem einzeln und nachprüfbar aufgezeichnet werden; ein Kassenbuch ist dafür der übliche Weg. Vereine brauchen es für die Kassenprüfung.

Ist ein Excel-Kassenbuch erlaubt?

Eine Tabelle, die sich jederzeit unbemerkt ändern lässt, erfüllt die Unveränderbarkeit nach § 146 Abs. 4 AO und den GoBD nicht. Als Erfassungshilfe ist sie brauchbar, wenn die Monatsblätter zeitnah ausgedruckt, unterschrieben und abgeheftet werden. Ein elektronisches Kassenbuch, das selbst als Aufzeichnung gelten soll, braucht eine Software, die Änderungen ausschließt oder protokolliert. Eine Pflicht zur Registrierkasse gibt es nicht; wer aber ein elektronisches Aufzeichnungssystem wie eine Registrierkasse nutzt, muss es mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung schützen (§ 146a AO).

Darf der Kassenbestand negativ sein?

Nein. Aus einer Kasse kann nicht mehr Geld genommen werden, als darin liegt. Ein negativer Bestand zeigt, dass Einnahmen fehlen oder Buchungen in falscher Reihenfolge stehen, und kann zur Schätzung durch das Finanzamt führen.

Wie lange muss ich das Kassenbuch aufbewahren?

Das Kassenbuch ist ein Buch im Sinne von § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO und wird zehn Jahre aufbewahrt, die Belege acht Jahre. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres der letzten Eintragung.

Werden meine Daten gespeichert?

Nein, nicht auf einem Server. Das Kassenbuch lebt in Ihrem Browser. Zum Weiterführen speichern Sie es als Datei auf Ihrem Gerät und öffnen diese später wieder.

Quellen

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