Zum Inhalt springen
Mörsberger Tools
Büro & Rechnung

Kleinunternehmergrenze prüfen: Bin ich noch Kleinunternehmer?

Prüft nach § 19 UStG in der Fassung ab 01.01.2025, ob Sie Kleinunternehmer sind: 25.000 € im Vorjahr, 100.000 € im laufenden Jahr mit sofortigem Wegfall, 25.000 € im Gründungsjahr.

Von Marvin Mörsberger Zuletzt geprüft: 09.10.2026 Grundlage: § 19 UStG Besteuerung der Kleinunternehmer (Fassung ab 01.01.2025, abgerufen 09.10.2026) Läuft in Ihrem Browser, ohne Upload

Ihre Umsätze

Gesamtumsatz nach vereinnahmten Entgelten, also was tatsächlich eingegangen ist. Alles bleibt in Ihrem Browser.

Nicht einzurechnen sind Verkäufe von Anlagevermögen (etwa das alte Firmenauto) und bestimmte steuerfreie Umsätze wie Heilbehandlungen oder Wohnungsvermietung (§ 19 Abs. 2 UStG).

Sie sind Kleinunternehmer
Vorjahr nicht über 25.000 € und 2026 bisher nicht über 100.000 €: Ihre Umsätze sind nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei.
Spielraum bis 100.000,00 €
81.500,00 €
Gesamtumsatz 202521.000,00 € (bis 25.000 €)
Gesamtumsatz 2026 bisher18.500,00 €
Grenze 2026100.000,00 €
Hochrechnung 2026 (Schätzung)24.666,67 €
Bleibt der Gesamtumsatz 2026 bei höchstens 25.000 €, können Sie 2027 wieder Kleinunternehmer sein.
Orientierung nach § 19 UStG und dem BMF-Schreiben vom 18.03.2025, keine Steuerberatung.

Die Grenzen seit 2025

Seit dem 01.01.2025 gilt § 19 UStG in neuer Fassung. Kleinunternehmer ist, wessen Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreitet. Die Umsätze sind dann steuerfrei. Vorher waren es 22.000 € und 50.000 €, und für das laufende Jahr zählte eine Prognose. Heute zählt der tatsächliche Umsatz.

LageGrenze VorjahrGrenze laufendes JahrFolge beim Überschreiten
Tätigkeit bestand schon im Vorjahr25.000 €100.000 €Vorjahr über 25.000 €: ganzes Jahr steuerpflichtig. Laufendes Jahr über 100.000 €: ab dem Umsatz, der die Grenze überschreitet.
Gründung im laufenden Jahrentfällt25.000 €ab dem Umsatz, der die Grenze überschreitet

So benutzen Sie den Rechner

Wählen Sie das Prüfjahr und ob Sie schon im Vorjahr tätig waren. Tragen Sie den Gesamtumsatz des Vorjahrs und den bisher eingenommenen Umsatz des Prüfjahrs ein. Steht ein größerer Auftrag an, geben Sie ihn unter „Nächster Umsatz“ ein. Der Rechner zeigt, ob Sie Kleinunternehmer sind, wie viel Spielraum bleibt und was das für das nächste Jahr heißt.

Grenze überschritten: was ab wann gilt

Wer im laufenden Jahr über 100.000 € kommt, verliert die Steuerbefreiung sofort. Das BMF-Schreiben vom 18.03.2025 sagt ausdrücklich: Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, ist steuerpflichtig, und zwar in voller Höhe. Es gibt keine Aufteilung in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil. Auch offene Rechnungen werden erfasst: Was vor dem Überschreiten geleistet, aber erst danach bezahlt wird, ist steuerpflichtig (Abschn. 19.7 Abs. 1 S. 2 und 3 UStAE).

Rechenbeispiel

Eine Grafikerin hatte 2025 einen Umsatz von 21.000 €. Bis Oktober 2026 hat sie 96.000 € eingenommen, weil ein großer Kunde dazukam. Jetzt soll sie einen Auftrag über 6.000 € abrechnen. Ihr Spielraum bis 100.000 € beträgt 4.000 €. Mit dem Auftrag käme sie auf 102.000 €. Damit ist schon dieser Auftrag steuerpflichtig: Sie muss eine Rechnung mit Umsatzsteuer schreiben und Voranmeldungen abgeben. 2027 ist sie ohnehin kein Kleinunternehmer mehr, weil ihr Umsatz 2026 über 25.000 € liegt. Das Beispiel lässt sich im Rechner mit „Beispiel laden“ nachvollziehen.

Wer dagegen nur die 25.000 € überschreitet, bleibt im laufenden Jahr Kleinunternehmer. Die Folge kommt am 1. Januar des nächsten Jahres.

Gründung im laufenden Jahr

Bei einer Gründung gibt es keinen Vorjahresumsatz. Die Finanzverwaltung wendet dann die Grenze von 25.000 € auf das Gründungsjahr an (Abschnitt 19.1 Abs. 3 UStAE). Wer im ersten Jahr mehr einnimmt, ist ab dem Umsatz, mit dem er die 25.000 € überschreitet, regelbesteuert. Hochgerechnet wird nicht: Wer im November gründet, darf im Gründungsjahr ebenfalls 25.000 € einnehmen.

Was zum Gesamtumsatz zählt

Gezählt werden die vereinnahmten Entgelte für steuerbare Umsätze, also das Geld, das tatsächlich eingegangen ist. Anzahlungen zählen, wenn sie eingehen. Nicht mit gezählt werden Verkäufe von Anlagevermögen, etwa des alten Firmenwagens, und bestimmte steuerfreie Umsätze, zum Beispiel Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 UStG oder die Vermietung von Wohnraum nach § 4 Nr. 12 UStG (§ 19 Abs. 2 UStG). Diese Beträge können Sie im Rechner unter „davon nicht einzurechnen“ abziehen.

Zur Frage brutto oder netto: Als Kleinunternehmer stellen Sie keine Umsatzsteuer in Rechnung, der eingenommene Betrag ist also das Entgelt. Haben Sie im Vorjahr Umsatzsteuer berechnet, zählt der Vorjahresumsatz ohne Umsatzsteuer.

Kleinunternehmergrenze 2027

Für 2027 gelten nach dem Stand vom 09.10.2026 dieselben Grenzen. § 19 UStG nennt keine jährliche Anpassung. Entscheidend für 2027 ist Ihr Umsatz 2026: Liegt er über 25.000 €, sind Sie 2027 kein Kleinunternehmer.

Typische Fehler

  • Den Umsatz eines Auftrags aufteilen, der die Grenze überschreitet. Der ganze Auftrag ist steuerpflichtig.
  • Rechnungsdatum statt Zahlungseingang zählen. Maßgeblich ist, wann das Geld eingeht.
  • Im Gründungsjahr mit 100.000 € rechnen. Dort gilt die Grenze von 25.000 €.

Für Ihre Rechnungen mit dem Hinweis auf § 19 UStG nutzen Sie den Rechnungsgenerator, für Preise mit und ohne Umsatzsteuer den Mehrwertsteuer-Rechner. Was nach dem Überschreiten zu tun ist, beschreibt der Ratgeber Kleinunternehmergrenze überschritten. Der Rechner ersetzt keine Steuerberatung, besonders bei Umsätzen in anderen EU-Staaten (§ 19 Abs. 4 und § 19a UStG).

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Kleinunternehmergrenze 2026?

Der Gesamtumsatz 2025 darf 25.000 € nicht überschritten haben, und der Gesamtumsatz 2026 darf 100.000 € nicht überschreiten. Im Jahr der Gründung gilt für das laufende Jahr die Grenze von 25.000 €.

Was passiert, wenn ich die 25.000 € überschreite?

Im laufenden Jahr nichts, solange Sie unter 100.000 € bleiben. Im Folgejahr sind Sie aber kein Kleinunternehmer mehr und müssen ab dem 1. Januar Umsatzsteuer berechnen. Im Gründungsjahr endet die Regelung dagegen sofort mit dem Umsatz, der 25.000 € überschreitet.

Zählt der Umsatz brutto oder netto?

Gezählt werden die vereinnahmten Entgelte. Als Kleinunternehmer weisen Sie keine Umsatzsteuer aus, der eingenommene Betrag zählt also voll. Haben Sie im Vorjahr Umsatzsteuer berechnet, zählt der Umsatz ohne Umsatzsteuer.

Gilt die Grenze bei Gründung anteilig?

Nein. Seit 2025 wird nicht mehr auf ein volles Jahr hochgerechnet. Im Gründungsjahr zählt der tatsächliche Umsatz, die Grenze liegt bei 25.000 € (Abschnitt 19.1 Abs. 3 UStAE).

Kann ich freiwillig auf die Regelung verzichten?

Ja, durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt bis Ende Februar des übernächsten Jahres. Der Verzicht bindet Sie mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 UStG).

Quellen

↑ ↓ auswählenEnter öffnen