Die Grenzen seit 2025
Seit dem 01.01.2025 gilt § 19 UStG in neuer Fassung. Kleinunternehmer ist, wessen Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreitet. Die Umsätze sind dann steuerfrei. Vorher waren es 22.000 € und 50.000 €, und für das laufende Jahr zählte eine Prognose. Heute zählt der tatsächliche Umsatz.
| Lage | Grenze Vorjahr | Grenze laufendes Jahr | Folge beim Überschreiten |
|---|---|---|---|
| Tätigkeit bestand schon im Vorjahr | 25.000 € | 100.000 € | Vorjahr über 25.000 €: ganzes Jahr steuerpflichtig. Laufendes Jahr über 100.000 €: ab dem Umsatz, der die Grenze überschreitet. |
| Gründung im laufenden Jahr | entfällt | 25.000 € | ab dem Umsatz, der die Grenze überschreitet |
So benutzen Sie den Rechner
Wählen Sie das Prüfjahr und ob Sie schon im Vorjahr tätig waren. Tragen Sie den Gesamtumsatz des Vorjahrs und den bisher eingenommenen Umsatz des Prüfjahrs ein. Steht ein größerer Auftrag an, geben Sie ihn unter „Nächster Umsatz“ ein. Der Rechner zeigt, ob Sie Kleinunternehmer sind, wie viel Spielraum bleibt und was das für das nächste Jahr heißt.
Grenze überschritten: was ab wann gilt
Wer im laufenden Jahr über 100.000 € kommt, verliert die Steuerbefreiung sofort. Das BMF-Schreiben vom 18.03.2025 sagt ausdrücklich: Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, ist steuerpflichtig, und zwar in voller Höhe. Es gibt keine Aufteilung in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil. Auch offene Rechnungen werden erfasst: Was vor dem Überschreiten geleistet, aber erst danach bezahlt wird, ist steuerpflichtig (Abschn. 19.7 Abs. 1 S. 2 und 3 UStAE).
Rechenbeispiel
Eine Grafikerin hatte 2025 einen Umsatz von 21.000 €. Bis Oktober 2026 hat sie 96.000 € eingenommen, weil ein großer Kunde dazukam. Jetzt soll sie einen Auftrag über 6.000 € abrechnen. Ihr Spielraum bis 100.000 € beträgt 4.000 €. Mit dem Auftrag käme sie auf 102.000 €. Damit ist schon dieser Auftrag steuerpflichtig: Sie muss eine Rechnung mit Umsatzsteuer schreiben und Voranmeldungen abgeben. 2027 ist sie ohnehin kein Kleinunternehmer mehr, weil ihr Umsatz 2026 über 25.000 € liegt. Das Beispiel lässt sich im Rechner mit „Beispiel laden“ nachvollziehen.
Wer dagegen nur die 25.000 € überschreitet, bleibt im laufenden Jahr Kleinunternehmer. Die Folge kommt am 1. Januar des nächsten Jahres.
Gründung im laufenden Jahr
Bei einer Gründung gibt es keinen Vorjahresumsatz. Die Finanzverwaltung wendet dann die Grenze von 25.000 € auf das Gründungsjahr an (Abschnitt 19.1 Abs. 3 UStAE). Wer im ersten Jahr mehr einnimmt, ist ab dem Umsatz, mit dem er die 25.000 € überschreitet, regelbesteuert. Hochgerechnet wird nicht: Wer im November gründet, darf im Gründungsjahr ebenfalls 25.000 € einnehmen.
Was zum Gesamtumsatz zählt
Gezählt werden die vereinnahmten Entgelte für steuerbare Umsätze, also das Geld, das tatsächlich eingegangen ist. Anzahlungen zählen, wenn sie eingehen. Nicht mit gezählt werden Verkäufe von Anlagevermögen, etwa des alten Firmenwagens, und bestimmte steuerfreie Umsätze, zum Beispiel Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 UStG oder die Vermietung von Wohnraum nach § 4 Nr. 12 UStG (§ 19 Abs. 2 UStG). Diese Beträge können Sie im Rechner unter „davon nicht einzurechnen“ abziehen.
Zur Frage brutto oder netto: Als Kleinunternehmer stellen Sie keine Umsatzsteuer in Rechnung, der eingenommene Betrag ist also das Entgelt. Haben Sie im Vorjahr Umsatzsteuer berechnet, zählt der Vorjahresumsatz ohne Umsatzsteuer.
Kleinunternehmergrenze 2027
Für 2027 gelten nach dem Stand vom 09.10.2026 dieselben Grenzen. § 19 UStG nennt keine jährliche Anpassung. Entscheidend für 2027 ist Ihr Umsatz 2026: Liegt er über 25.000 €, sind Sie 2027 kein Kleinunternehmer.
Typische Fehler
- Den Umsatz eines Auftrags aufteilen, der die Grenze überschreitet. Der ganze Auftrag ist steuerpflichtig.
- Rechnungsdatum statt Zahlungseingang zählen. Maßgeblich ist, wann das Geld eingeht.
- Im Gründungsjahr mit 100.000 € rechnen. Dort gilt die Grenze von 25.000 €.
Für Ihre Rechnungen mit dem Hinweis auf § 19 UStG nutzen Sie den Rechnungsgenerator, für Preise mit und ohne Umsatzsteuer den Mehrwertsteuer-Rechner. Was nach dem Überschreiten zu tun ist, beschreibt der Ratgeber Kleinunternehmergrenze überschritten. Der Rechner ersetzt keine Steuerberatung, besonders bei Umsätzen in anderen EU-Staaten (§ 19 Abs. 4 und § 19a UStG).