Gewerbesteuer berechnen: Formel in vier Schritten
- Gewerbeertrag: Gewinn aus dem Gewerbebetrieb plus Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) minus Kürzungen (§ 9) minus Verlustvortrag (§ 10a).
- Abrunden und Freibetrag: auf volle 100 € abrunden, dann bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften 24.500 € abziehen, bei Vereinen und Stiftungen 5.000 € (§ 11 Abs. 1).
- Messbetrag: 3,5 % des Rests (§ 11 Abs. 2).
- Gewerbesteuer: Messbetrag mal Hebesatz der Gemeinde (§ 16).
Ein Beispiel: Ein Einzelunternehmer in einer Gemeinde mit 400 % Hebesatz hat 60.000 € Gewinn. Nach Abzug des Freibetrags bleiben 35.500 €. Der Messbetrag ist 1.242,50 €, die Gewerbesteuer 4.970 €. Bei 475 % wie in Köln wären es 5.901,88 €.
Freibetrag 24.500 €
Der Freibetrag gilt für natürliche Personen und Personengesellschaften, nicht für GmbH, UG oder AG. Er bezieht sich auf den Gewerbeertrag, nicht auf den Umsatz. Wer als Selbstständiger unter 24.600 € Gewinn bleibt und keine Hinzurechnungen hat, zahlt keine Gewerbesteuer. Freiberufliche Einkünfte nach § 18 EStG, etwa von Ärzten, Anwälten oder Ingenieuren, sind keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb und unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
Hebesatz Ihrer Gemeinde
Den Hebesatz legt jede Gemeinde selbst fest. Bis einschließlich 2026 muss er mindestens 200 % betragen, ab 2027 mindestens 280 % (§ 16 Abs. 4 GewStG in der Fassung vom 29.06.2026, § 36 Abs. 5b). Der Rechner kennt die Sätze von 2.934 Gemeinden ab 5.000 Einwohnern zum Stichtag 30.06.2025. Die zehn größten Städte, gerechnet für 60.000 € Gewinn eines Einzelunternehmens:
| Stadt | Hebesatz | Gewerbesteuer | davon angerechnet |
|---|---|---|---|
| Berlin | 410 % | 5.094,25 € | 4.970,00 € |
| Hamburg | 470 % | 5.839,75 € | 4.970,00 € |
| München | 490 % | 6.088,25 € | 4.970,00 € |
| Köln | 475 % | 5.901,88 € | 4.970,00 € |
| Frankfurt am Main | 460 % | 5.715,50 € | 4.970,00 € |
| Stuttgart | 420 % | 5.218,50 € | 4.970,00 € |
| Düsseldorf | 440 % | 5.467,00 € | 4.970,00 € |
| Leipzig | 460 % | 5.715,50 € | 4.970,00 € |
| Dortmund | 485 % | 6.026,13 € | 4.970,00 € |
| Essen | 480 % | 5.964,00 € | 4.970,00 € |
Quelle Hebesätze: Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Regionaldatenbank Deutschland, Stichtag 30.06.2025, Datenlizenz Deutschland – Namensnennung 2.0. Angerechnet: höchstens 4 × Messbetrag, ausreichende Einkommensteuer vorausgesetzt.
Hinzurechnungen und Kürzungen
Einige Ausgaben, die den Gewinn mindern, holt das Gewerbesteuergesetz teilweise zurück. Zinsen zählen voll, Mieten für Räume zur Hälfte, Leasing für Fahrzeuge und Maschinen zu einem Fünftel, Lizenzen zu einem Viertel. Von der Summe wird ein Viertel hinzugerechnet, aber nur, soweit sie 200.000 € übersteigt (§ 8 Nr. 1). Kleine Betriebe sind davon meist nicht betroffen. Gekürzt wird ab 2025 um die als Betriebsausgabe gebuchte Grundsteuer für eigene Betriebsgrundstücke (§ 9 Nr. 1 Satz 1, § 36 Abs. 4b).
Anrechnung auf die Einkommensteuer
Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften dürfen das Vierfache des Messbetrags von ihrer Einkommensteuer abziehen (§ 35 EStG). Bis 400 % Hebesatz ist die Gewerbesteuer damit rechnerisch ausgeglichen. Zwei Grenzen gelten: Angerechnet wird höchstens die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer, und höchstens die Einkommensteuer, die auf die gewerblichen Einkünfte entfällt. Wer wenig Einkommensteuer zahlt, etwa wegen hoher Sonderausgaben, verliert einen Teil der Anrechnung. Ein Rechenbeispiel steht im Ratgeber Gewerbesteuer-Anrechnung auf die Einkommensteuer.
Rechenbeispiel GmbH mit Hinzurechnung
Eine GmbH hat 300.000 € Gewinn, zahlt 150.000 € Zinsen, 200.000 € Miete für ihre Halle und 50.000 € Leasing für Fahrzeuge. Die Finanzierungsanteile sind 150.000 € + 100.000 € + 10.000 € = 260.000 €. Davon liegen 60.000 € über dem Freibetrag, ein Viertel davon, 15.000 €, wird hinzugerechnet. Gewerbeertrag 315.000 €, ohne Freibetrag, Messbetrag 11.025 €, bei 400 % Hebesatz 44.100 € Gewerbesteuer. Eine Anrechnung gibt es für die GmbH nicht.
Typische Fehler
Den Hebesatz als Faktor einzutragen (4,0 statt 400), den Freibetrag beim Umsatz zu suchen oder die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe abzuziehen: Sie ist keine Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 5b EStG). Und wer in mehreren Gemeinden Betriebsstätten hat, muss den Messbetrag zerlegen; das rechnet dieser Rechner nicht.
Grenzen
Nicht gerechnet sind Zerlegung auf mehrere Gemeinden, die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen, Hinzurechnungen außerhalb von § 8 Nr. 1 im Einzelnen und Organschaften. Der Ermäßigungshöchstbetrag nach § 35 EStG ist nur mit dem Tarif 2026 hinterlegt. Den Hebesatz für das laufende Jahr bestätigt nur die Gemeinde. Keine Steuerberatung.