Erbschaftsteuer berechnen: so gehen Sie vor
Wählen Sie zuerst, ob es um eine Schenkung zu Lebzeiten oder um ein Erbe geht. Dann wählen Sie, in welchem Verhältnis Sie zum Schenker oder Erblasser stehen. Daraus ergeben sich Steuerklasse und Freibetrag. Zuletzt tragen Sie den Wert ein, den Sie bekommen, nach Abzug übernommener Schulden. Der Rechner zeigt die Steuer sofort und listet jeden Rechenschritt mit Paragraf.
Für Geld, Tagesgeld und Depots ist der Wert einfach: der Kontostand oder Kurswert am Tag der Schenkung oder des Todes. Für ein Haus, eine Wohnung oder eine Firma setzt das Finanzamt einen eigenen Steuerwert an. Diesen Wert berechnet der Rechner nicht. Tragen Sie ihn ein, wenn Sie ihn aus dem Bescheid über den Grundbesitzwert oder einem Gutachten kennen.
Freibeträge und Steuerklassen 2026
Wie viel steuerfrei bleibt, hängt nur vom Verwandtschaftsgrad ab. Die Beträge stehen in § 16 ErbStG (Stand des Gesetzestexts: 09.10.2026).
| Empfänger | Steuerklasse | Freibetrag |
|---|---|---|
| Ehegatte, eingetragener Lebenspartner | I | 500.000 € |
| Kind, Stiefkind, Adoptivkind | I | 400.000 € |
| Enkel, wenn dessen Elternteil verstorben ist | I | 400.000 € |
| Enkel | I | 200.000 € |
| Urenkel; Eltern und Großeltern beim Erbe | I | 100.000 € |
| Eltern bei Schenkung, Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Stiefeltern, geschiedener Ehegatte | II | 20.000 € |
| Alle anderen, auch Lebensgefährten ohne Trauschein | III | 20.000 € |
Beim Erbe kommen zwei Beträge dazu. Ehegatten erhalten einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 €, Kinder je nach Alter zwischen 52.000 € und 10.300 € (§ 17 ErbStG). Beide sinken um den Kapitalwert einer steuerfreien Hinterbliebenenrente. Außerdem zieht das Finanzamt ohne Nachweis 15.000 € für Bestattung, Grabpflege und Nachlassabwicklung ab (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG). Hausrat ist in Steuerklasse I bis 41.000 € frei, andere Gegenstände wie Auto oder Schmuck bis 12.000 €; in den Klassen II und III zusammen bis 12.000 € (§ 13 Abs. 1 Nr. 1).
Für die häufigsten Fälle gibt es eigene Seiten mit Tabelle: Freibetrag Kinder, Enkel, Ehepartner, Eltern, Geschwister sowie Neffe und Nichte.
Steuersätze und Härteausgleich
Auf den Betrag über dem Freibetrag, abgerundet auf volle 100 €, gilt ein Satz aus § 19 ErbStG. Der Satz gilt für den ganzen steuerpflichtigen Betrag, nicht nur für den Teil über der Stufe.
| steuerpflichtiger Erwerb bis | Klasse I | Klasse II | Klasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
| darüber | 30 % | 43 % | 50 % |
Weil der höhere Satz für den ganzen Betrag gilt, würde ein Euro über der Grenze Tausende Euro kosten. Das verhindert der Härteausgleich in § 19 Abs. 3: Die Mehrsteuer gegenüber der Grenze darf höchstens die Hälfte des übersteigenden Betrags ausmachen, bei Sätzen über 30 % drei Viertel. Der Rechner wendet das automatisch an und zeigt die Ersparnis.
Rechenbeispiel mit echten Zahlen
Eine Tochter erbt von ihrem Vater 715.000 €, sie ist 30 Jahre alt. Abgezogen werden die Pauschale von 15.000 € und der Freibetrag von 400.000 €. Ein Versorgungsfreibetrag steht ihr mit 30 Jahren nicht mehr zu. Steuerpflichtig sind 300.000 €, das fällt noch in die Stufe bis 300.000 € mit 11 %. Die Erbschaftsteuer beträgt 33.000 €.
Wären es 10.000 € mehr gewesen, also 310.000 € steuerpflichtig, gälte der Satz von 15 %: 46.500 €. Der Härteausgleich deckelt die Steuer auf 33.000 € plus die Hälfte der 10.000 € über der Grenze, also 38.000 €. Die Tabelle unten zeigt diese Werte für eine Schenkung an ein Kind:
| Wert | Schenkungsteuer |
|---|---|
| 400.000,00 € | 0,00 € |
| 475.000,00 € | 5.250,00 € (7 %) |
| 700.000,00 € | 33.000,00 € (11 %) |
| 710.000,00 € | 38.000,00 € (15 %, mit Härteausgleich) |
| 1.000.000,00 € | 90.000,00 € (15 %) |
Geld ohne Hausrat, ohne frühere Schenkungen. Gerechnet mit dem Rechner oben (§§ 16, 19 ErbStG, Stand 09.10.2026).
Zehnjahresfrist: frühere Schenkungen zählen mit
Wer mehrfach von derselben Person etwas bekommt, kann den Freibetrag nicht jedes Mal neu nutzen. Alle Erwerbe innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet; von der Steuer auf die Summe zieht das Finanzamt die Steuer auf die früheren Schenkungen ab (§ 14 ErbStG). Tragen Sie frühere Schenkungen unter „Hausrat und frühere Schenkungen“ ein. Beispiel: 300.000 € im Jahr 2018 und 300.000 € im Jahr 2026 an ein Kind. Zusammen 600.000 €, davon 200.000 € über dem Freibetrag, Steuer 22.000 €. Auf die erste Schenkung wäre nichts angefallen, also sind 22.000 € zu zahlen. Mehr dazu im Ratgeber Schenkungsteuer-Freibetrag alle 10 Jahre.
Typische Fehler
Eltern, die von ihrem Kind etwas geschenkt bekommen, landen in Steuerklasse II mit 20.000 € Freibetrag; erst beim Erbe gilt Klasse I. Viele rechnen außerdem den Freibetrag pro Jahr. Er gilt aber für zehn Jahre. Und wer unverheiratet zusammenlebt, hat nur 20.000 € Freibetrag, egal wie lange die Beziehung dauert.
Was der Rechner nicht kann
Er bewertet keine Immobilien, Firmen oder Beteiligungen und rechnet die Verschonungen für Betriebsvermögen (§§ 13a bis 13d) und das steuerfreie Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c) nicht. Ein Wohnrecht oder Nießbrauch, den sich der Schenker vorbehält, senkt den Wert; den Kapitalwert berechnet der Nießbrauch-Rechner. Wohnen Schenker und Empfänger beide im Ausland, kann eine beschränkte Steuerpflicht mit geringeren Freibeträgen gelten (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 16 Abs. 2 ErbStG); das rechnet der Rechner nicht. Wohnt einer von beiden in Deutschland, gelten die normalen Freibeträge (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Das Ergebnis ist eine Rechnung nach Gesetz, keine Steuerberatung. Für die Steuererklärung und bei großen Vermögen lassen Sie sich beraten.