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Finanz-Rechner

Freibetrag für Ehepartner bei Schenkung und Erbschaft

Zeigt den Freibetrag von 500.000 € für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner (§ 16 ErbStG), beim Erbe den Versorgungsfreibetrag von 256.000 € (§ 17 ErbStG), und rechnet die Steuer in Steuerklasse I aus.

Von Marvin Mörsberger Zuletzt geprüft: 09.10.2026 Grundlage: § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG: 500.000 €, abgerufen 09.10.2026 Läuft in Ihrem Browser, ohne Upload

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Rechnet nur im Browser. Keine Steuerberatung: Werte von Immobilien, Firmen oder Depots tragen Sie selbst ein.

Steuerklasse I, Freibetrag 500.000,00 € (§§ 15, 16 ErbStG)

Schenkungsteuer
0,00 €

Steuerfrei: Der Erwerb liegt im Freibetrag der Steuerklasse I.

Wert gesamt500.000,00 €
= Bereicherung500.000,00 €
− persönlicher Freibetrag (§ 16)500.000,00 €
= steuerpflichtiger Erwerb (auf 100 € abgerundet)0,00 €
Zu zahlen0,00 €
Gleicher Betrag, andere Verwandtschaft
EmpfängerSteuer
Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner0,00 €
Kind oder Stiefkind (auch adoptiert)11.000,00 €
Enkelkind33.000,00 €
Eltern oder Großeltern120.000,00 €
Bruder oder Schwester120.000,00 €
Nichte oder Neffe120.000,00 €
Lebensgefährte ohne Trauschein144.000,00 €

Keine Steuerberatung. Nicht gerechnet: Bewertung von Immobilien und Betrieben, Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a–4c), Betriebsvermögen (§§ 13a ff.), beschränkte Steuerpflicht (Schenker und Empfänger beide im Ausland).

500.000 € für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner

Ehepartner können sich innerhalb von zehn Jahren 500.000 € steuerfrei schenken (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Beim Erbe kommen 256.000 € Versorgungsfreibetrag hinzu (§ 17 Abs. 1). Dieser sinkt um den Kapitalwert der Hinterbliebenenrente, soweit sie nicht der Erbschaftsteuer unterliegt, etwa die Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Zusätzlich zieht das Finanzamt 15.000 € Pauschale für Bestattung und Nachlass ab.

Ein Beispiel: Ein Witwer erbt 1.000.000 €, er bekommt keine Hinterbliebenenrente. Nach Pauschale, Freibetrag und Versorgungsfreibetrag bleiben 229.000 € steuerpflichtig. Bei 11 % sind das 25.190 €.

Tabelle: Steuer für Ehepartner

WertSchenkungsteuerErbschaftsteuer
500.000,00 €0,00 €0,00 €
600.000,00 €11.000,00 € (11 %)0,00 €
800.000,00 €33.000,00 € (11 %)3.080,00 € (7 %)
1.000.000,00 €75.000,00 € (15 %)26.840,00 € (11 %)
1.500.000,00 €190.000,00 € (19 %)141.360,00 € (19 %)

Geld ohne Hausrat, ohne frühere Schenkungen; Erbschaft ohne Pauschale, aber mit Versorgungsfreibetrag 256.000 € (§ 17 Abs. 1 ErbStG, ohne Kürzung durch eine Hinterbliebenenrente). Gerechnet mit dem Rechner oben (§§ 16, 19 ErbStG, Stand 09.10.2026).

Die Erbschaftsspalte enthält den Versorgungsfreibetrag von 256.000 €, weil er jedem Ehegatten beim Erbe zusteht (§ 17 Abs. 1 ErbStG). Die Schenkungsspalte enthält ihn nicht: Er gilt nur beim Erwerb von Todes wegen. Nicht eingerechnet sind die Pauschale von 15.000 € und eine Witwen- oder Witwerrente. Die Pauschale senkt die Steuer noch etwas, eine steuerfreie Hinterbliebenenrente kürzt den Versorgungsfreibetrag und erhöht die Steuer. Beides berücksichtigt der Rechner oben.

Ohne Trauschein: 20.000 €

Wer unverheiratet zusammenlebt, gilt im Steuerrecht als fremd: Steuerklasse III, 20.000 € Freibetrag, mindestens 30 % Steuer. Dieselben 500.000 € kosten dann 144.000 € Schenkungsteuer. Wählen Sie im Rechner „Lebensgefährte ohne Trauschein“, um den Unterschied für Ihren Betrag zu sehen.

WertSchenkungsteuer
50.000,00 €9.000,00 € (30 %)
100.000,00 €24.000,00 € (30 %)
500.000,00 €144.000,00 € (30 %)

Geld ohne Hausrat, ohne frühere Schenkungen. Gerechnet mit dem Rechner oben (§§ 16, 19 ErbStG, Stand 09.10.2026).

Familienheim und Zugewinn

Die selbst bewohnte Familienwohnung kann zwischen Ehegatten steuerfrei übertragen werden, zu Lebzeiten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG) und unter Bedingungen beim Erbe (Nr. 4b). Endet eine Zugewinngemeinschaft durch Tod, zählt der Betrag, den der überlebende Partner als Zugewinnausgleich verlangen könnte, nicht als Erwerb (§ 5 Abs. 1 ErbStG). Beides rechnet dieser Rechner nicht; es kann die Steuer bis auf null senken.

Keine Steuerberatung. Alle Verwandtschaftsgrade im Erbschaftsteuer-Rechner.

Häufige Fragen

Wie viel darf ich meinem Ehepartner steuerfrei schenken?

500.000 € in zehn Jahren (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Das gilt auch für eingetragene Lebenspartner.

Ist Geld auf dem gemeinsamen Konto eine Schenkung?

Das kann sein. Zahlt nur ein Partner ein und darf der andere über die Hälfte frei verfügen, sieht das Finanzamt darin unter Umständen eine Schenkung. Entscheidend sind die Vereinbarungen der Eheleute; lassen Sie große Beträge prüfen.

Welchen Freibetrag hat der Partner ohne Trauschein?

Nur 20.000 € in Steuerklasse III. Die Dauer der Beziehung spielt keine Rolle.

Was ist der Versorgungsfreibetrag?

Ein zusätzlicher Freibetrag von 256.000 € beim Erbe, gekürzt um den Kapitalwert einer steuerfreien Witwen- oder Witwerrente (§ 17 Abs. 1 ErbStG).

Quellen

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