500.000 € für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
Ehepartner können sich innerhalb von zehn Jahren 500.000 € steuerfrei schenken (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Beim Erbe kommen 256.000 € Versorgungsfreibetrag hinzu (§ 17 Abs. 1). Dieser sinkt um den Kapitalwert der Hinterbliebenenrente, soweit sie nicht der Erbschaftsteuer unterliegt, etwa die Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Zusätzlich zieht das Finanzamt 15.000 € Pauschale für Bestattung und Nachlass ab.
Ein Beispiel: Ein Witwer erbt 1.000.000 €, er bekommt keine Hinterbliebenenrente. Nach Pauschale, Freibetrag und Versorgungsfreibetrag bleiben 229.000 € steuerpflichtig. Bei 11 % sind das 25.190 €.
Tabelle: Steuer für Ehepartner
| Wert | Schenkungsteuer | Erbschaftsteuer |
|---|---|---|
| 500.000,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
| 600.000,00 € | 11.000,00 € (11 %) | 0,00 € |
| 800.000,00 € | 33.000,00 € (11 %) | 3.080,00 € (7 %) |
| 1.000.000,00 € | 75.000,00 € (15 %) | 26.840,00 € (11 %) |
| 1.500.000,00 € | 190.000,00 € (19 %) | 141.360,00 € (19 %) |
Geld ohne Hausrat, ohne frühere Schenkungen; Erbschaft ohne Pauschale, aber mit Versorgungsfreibetrag 256.000 € (§ 17 Abs. 1 ErbStG, ohne Kürzung durch eine Hinterbliebenenrente). Gerechnet mit dem Rechner oben (§§ 16, 19 ErbStG, Stand 09.10.2026).
Die Erbschaftsspalte enthält den Versorgungsfreibetrag von 256.000 €, weil er jedem Ehegatten beim Erbe zusteht (§ 17 Abs. 1 ErbStG). Die Schenkungsspalte enthält ihn nicht: Er gilt nur beim Erwerb von Todes wegen. Nicht eingerechnet sind die Pauschale von 15.000 € und eine Witwen- oder Witwerrente. Die Pauschale senkt die Steuer noch etwas, eine steuerfreie Hinterbliebenenrente kürzt den Versorgungsfreibetrag und erhöht die Steuer. Beides berücksichtigt der Rechner oben.
Ohne Trauschein: 20.000 €
Wer unverheiratet zusammenlebt, gilt im Steuerrecht als fremd: Steuerklasse III, 20.000 € Freibetrag, mindestens 30 % Steuer. Dieselben 500.000 € kosten dann 144.000 € Schenkungsteuer. Wählen Sie im Rechner „Lebensgefährte ohne Trauschein“, um den Unterschied für Ihren Betrag zu sehen.
| Wert | Schenkungsteuer |
|---|---|
| 50.000,00 € | 9.000,00 € (30 %) |
| 100.000,00 € | 24.000,00 € (30 %) |
| 500.000,00 € | 144.000,00 € (30 %) |
Geld ohne Hausrat, ohne frühere Schenkungen. Gerechnet mit dem Rechner oben (§§ 16, 19 ErbStG, Stand 09.10.2026).
Familienheim und Zugewinn
Die selbst bewohnte Familienwohnung kann zwischen Ehegatten steuerfrei übertragen werden, zu Lebzeiten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG) und unter Bedingungen beim Erbe (Nr. 4b). Endet eine Zugewinngemeinschaft durch Tod, zählt der Betrag, den der überlebende Partner als Zugewinnausgleich verlangen könnte, nicht als Erwerb (§ 5 Abs. 1 ErbStG). Beides rechnet dieser Rechner nicht; es kann die Steuer bis auf null senken.
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