Erbe: Steuerklasse I mit 100.000 €
Stirbt ein Kind und erben die Eltern, gehören sie zur Steuerklasse I (§ 15 Abs. 1, Klasse I Nr. 4 ErbStG). Der Freibetrag beträgt 100.000 € je Elternteil (§ 16 Abs. 1 Nr. 4). Für Großeltern, die von einem Enkel erben, gilt dasselbe. Einen Versorgungsfreibetrag gibt es für Eltern nicht.
Schenkung: Steuerklasse II mit 20.000 €
Schenkt ein Kind seinen Eltern Geld, etwa zur Unterstützung im Alter oder für die Pflege, gilt Steuerklasse II mit nur 20.000 € Freibetrag und Sätzen ab 15 %. Viele erwarten hier dieselben Regeln wie umgekehrt. Das Gesetz behandelt die Richtung aber unterschiedlich. Ein Beispiel: Ein Sohn schenkt seiner Mutter 60.000 €. Steuerpflichtig sind 40.000 €, die Steuer beträgt 15 %, also 6.000 €. Als Erbe wären 60.000 € steuerfrei.
| Wert | Schenkungsteuer | Erbschaftsteuer |
|---|---|---|
| 20.000,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
| 60.000,00 € | 6.000,00 € (15 %) | 0,00 € |
| 100.000,00 € | 13.750,00 € (20 %, mit Härteausgleich) | 0,00 € |
| 150.000,00 € | 26.000,00 € (20 %) | 3.500,00 € (7 %) |
| 300.000,00 € | 56.000,00 € (20 %) | 22.000,00 € (11 %) |
Geld ohne Hausrat, ohne frühere Schenkungen; Erbschaft ohne Pauschale. Gerechnet mit dem Rechner oben (§§ 16, 19 ErbStG, Stand 09.10.2026).
Rückfall: Geschenktes kommt zurück
Haben die Eltern dem Kind etwas geschenkt und erben sie genau diese Gegenstände zurück, ist das steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG). Das gilt nur für dasselbe Vermögen, nicht für alles, was das Kind hinterlässt. Diese Befreiung rechnet der Rechner nicht; ziehen Sie den Wert des zurückfallenden Vermögens vorher ab.
Unterhalt ist keine Schenkung
Zuwendungen unter Lebenden „zum Zwecke des angemessenen Unterhalts“ sind steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG). Regelmäßige Zahlungen eines Kindes für den Lebensunterhalt der Eltern fallen darunter. Was über einen angemessenen Unterhalt hinausgeht, etwa ein größerer Betrag auf einmal, ist eine Schenkung mit 20.000 € Freibetrag.
Keine Steuerberatung. Alle Verwandtschaftsgrade im Erbschaftsteuer-Rechner.