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Freibetrag für Enkel bei Schenkung und Erbschaft

Zeigt den Freibetrag für Enkelkinder nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG (200.000 €, bei verstorbenem Elternteil 400.000 €) und rechnet die Steuer in Steuerklasse I für Schenkung und Erbe aus.

Von Marvin Mörsberger Zuletzt geprüft: 09.10.2026 Grundlage: § 16 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG, abgerufen 09.10.2026 Läuft in Ihrem Browser, ohne Upload

Ihre Angaben

Rechnet nur im Browser. Keine Steuerberatung: Werte von Immobilien, Firmen oder Depots tragen Sie selbst ein.

Steuerklasse I, Freibetrag 200.000,00 € (§§ 15, 16 ErbStG)

Schenkungsteuer
33.000,00 €

Steuerklasse I, Satz 11 %, Belastung 6,6 % des Erwerbs

Wert gesamt500.000,00 €
= Bereicherung500.000,00 €
− persönlicher Freibetrag (§ 16)200.000,00 €
= steuerpflichtiger Erwerb (auf 100 € abgerundet)300.000,00 €
Steuer nach § 19 (11 %)33.000,00 €
Zu zahlen33.000,00 €
Gleicher Betrag, andere Verwandtschaft
EmpfängerSteuer
Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner0,00 €
Kind oder Stiefkind (auch adoptiert)11.000,00 €
Enkelkind33.000,00 €
Eltern oder Großeltern120.000,00 €
Bruder oder Schwester120.000,00 €
Nichte oder Neffe120.000,00 €
Lebensgefährte ohne Trauschein144.000,00 €

Keine Steuerberatung. Nicht gerechnet: Bewertung von Immobilien und Betrieben, Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a–4c), Betriebsvermögen (§§ 13a ff.), beschränkte Steuerpflicht (Schenker und Empfänger beide im Ausland).

200.000 € je Großelternteil

Enkel haben gegenüber jedem Großelternteil einen eigenen Freibetrag von 200.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Von beiden Großeltern einer Seite sind das 400.000 €, von allen vier Großeltern 800.000 € in zehn Jahren. Über dem Freibetrag zahlen Enkel die Sätze der Steuerklasse I.

Ein Beispiel: Die Großmutter schenkt ihrer Enkelin 250.000 € für eine Wohnung. Über dem Freibetrag liegen 50.000 €, die Steuer beträgt 7 %, also 3.500 €. Schenkt der Großvater die Hälfte des Betrags, bleibt alles steuerfrei.

Tabelle: Steuer für Enkel

WertSchenkungsteuerErbschaftsteuer
100.000,00 €0,00 €0,00 €
200.000,00 €0,00 €0,00 €
250.000,00 €3.500,00 € (7 %)3.500,00 € (7 %)
300.000,00 €11.000,00 € (11 %)11.000,00 € (11 %)
500.000,00 €33.000,00 € (11 %)33.000,00 € (11 %)
1.000.000,00 €152.000,00 € (19 %)152.000,00 € (19 %)

Geld ohne Hausrat, ohne frühere Schenkungen; Erbschaft ohne Pauschale. Gerechnet mit dem Rechner oben (§§ 16, 19 ErbStG, Stand 09.10.2026).

Elternteil verstorben: 400.000 € statt 200.000 €

Ist das Kind des Schenkers schon gestorben, rücken dessen Kinder auf. Der Enkel erhält dann denselben Freibetrag wie ein Kind, 400.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG: „Kinder verstorbener Kinder“). Lebt der Elternteil noch, bleibt es bei 200.000 €, auch wenn er auf das Erbe verzichtet.

WertSchenkungsteuer
250.000,00 €0,00 €
400.000,00 €0,00 €
500.000,00 €11.000,00 € (11 %)

Geld ohne Hausrat, ohne frühere Schenkungen. Gerechnet mit dem Rechner oben (§§ 16, 19 ErbStG, Stand 09.10.2026).

Schenken über Generationen planen

Weil Kinder 400.000 € und Enkel 200.000 € frei haben, kann ein direkter Teil an die Enkel die Steuer insgesamt senken. Der Freibetrag des Kindes bleibt dann für anderes Vermögen frei. Ob das sinnvoll ist, hängt vom Vermögen und den Plänen der Familie ab. Behalten die Großeltern sich ein Nießbrauchsrecht am geschenkten Haus vor, sinkt der steuerpflichtige Wert; den Abzug zeigt der Nießbrauch-Rechner.

Keine Steuerberatung. Alle Verwandtschaftsgrade im Erbschaftsteuer-Rechner, die Regel für Kinder auf der Seite Freibetrag Kinder.

Häufige Fragen

Wie viel dürfen Großeltern Enkeln steuerfrei schenken?

200.000 € je Großelternteil und Enkel in zehn Jahren. Oma und Opa zusammen können einem Enkel also 400.000 € schenken, ohne dass Steuer anfällt.

Wann bekommt ein Enkel 400.000 € Freibetrag?

Wenn sein Elternteil, also das Kind des Schenkers oder Erblassers, bereits verstorben ist. Dann steht der Enkel einem Kind gleich (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).

Welche Steuerklasse haben Enkel?

Steuerklasse I, wie Kinder und Ehegatten. Über dem Freibetrag gelten 7 % bis 30 %.

Haben Urenkel einen eigenen Freibetrag?

Ja, 100.000 € in Steuerklasse I (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).

Quellen

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