Gewerbetreibende zahlen zwei Steuern auf denselben Gewinn: Gewerbesteuer an die Gemeinde und Einkommensteuer an das Finanzamt. Damit das nicht zur Doppelbelastung wird, gibt es die Steuerermäßigung nach § 35 EStG. Sie ist großzügig, hat aber drei Grenzen, an denen in der Praxis Geld verloren geht.
Die Formel: viermal der Messbetrag
Die Einkommensteuer ermäßigt sich um das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Der Messbetrag ist 3,5 % des Gewerbeertrags nach Abzug des Freibetrags von 24.500 € (§ 11 GewStG). Weil die Gewerbesteuer Messbetrag mal Hebesatz ist, gleicht der Faktor 4 die Gewerbesteuer genau bei einem Hebesatz von 400 % aus. Liegt der Hebesatz darunter, ist die Anrechnung auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer begrenzt (Satz 5). Liegt er darüber, bleibt die Differenz als echte Mehrbelastung.
Ein Einzelunternehmer mit 60.000 € Gewinn hat einen Messbetrag von 1.242,50 €. So wirkt der Hebesatz:
| Hebesatz | Gewerbesteuer | Anrechnung | Mehrbelastung |
|---|---|---|---|
| 250 % | 3.106,25 € | 3.106,25 € | 0,00 € |
| 300 % | 3.727,50 € | 3.727,50 € | 0,00 € |
| 350 % | 4.348,75 € | 4.348,75 € | 0,00 € |
| 400 % | 4.970,00 € | 4.970,00 € | 0,00 € |
| 450 % | 5.591,25 € | 4.970,00 € | 621,25 € |
| 490 % | 6.088,25 € | 4.970,00 € | 1.118,25 € |
Unterstellt ist, dass genug Einkommensteuer anfällt. Ob das so ist, entscheidet die dritte Grenze.
Der Ermäßigungshöchstbetrag
Die Ermäßigung darf nicht höher sein als die Einkommensteuer, die anteilig auf die gewerblichen Einkünfte entfällt (§ 35 Abs. 1 Satz 2 EStG). Die Formel im Gesetz lautet:
Höchstbetrag = Summe der positiven gewerblichen Einkünfte ÷ Summe aller positiven Einkünfte × tarifliche Einkommensteuer
Ein Beispiel: Gewinn 60.000 €, Hebesatz 400 %, aber nach Sonderausgaben und Vorsorge bleibt ein zu versteuerndes Einkommen von 30.000 €. Die Einkommensteuer darauf beträgt nach dem Tarif 2026 4.217,00 €. Mehr kann nicht ermäßigt werden: Die Anrechnung beträgt 4.217,00 € statt 4.970 €, 753,00 € Gewerbesteuer bleiben ungedeckt.
Hat derselbe Unternehmer zusätzlich 20.000 € Mieteinnahmen, sinkt der Anteil der gewerblichen Einkünfte auf drei Viertel. Der Höchstbetrag fällt auf 3.162,75 €. Wer neben dem Gewerbe hohe andere Einkünfte oder hohe Abzüge hat, verliert also einen Teil der Anrechnung.
Beispiel: hoher Gewinn in einer teuren Stadt
Ein Einzelunternehmer in München (Hebesatz 490 % zum 30.06.2025) erzielt 150.000 € Gewinn; sein zu versteuerndes Einkommen beträgt 140.000 €.
| Gewerbeertrag nach Freibetrag | 125.500,00 € |
| Messbetrag (3,5 %) | 4.392,50 € |
| Gewerbesteuer (490 %) | 21.523,25 € |
| Einkommensteuer 2026 auf 140.000 € | 47.664,00 € |
| Anrechnung (4 × Messbetrag) | 17.570,00 € |
| Mehrbelastung durch den Hebesatz über 400 % | 3.953,25 € |
Hier reicht die Einkommensteuer für die volle Anrechnung. Die Mehrbelastung entsteht allein durch die 90 Prozentpunkte über 400 %. Ein Umzug des Betriebs in eine Nachbargemeinde mit niedrigerem Hebesatz wäre ein Weg, sie zu senken; er hat aber eigene Kosten und Folgen.
Personengesellschaften: Anteil nach Gewinnverteilung
Bei einer GbR, OHG oder KG setzt das Finanzamt den Messbetrag für die Gesellschaft fest und verteilt ihn nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter (§ 35 Abs. 2 EStG). Vorabgewinne zählen dabei nicht. Bei zwei Gesellschaftern zu je 50 % und dem Beispiel oben erhält jeder 2.485,00 € Anrechnung. Der Freibetrag von 24.500 € gilt für die Gesellschaft einmal, nicht je Gesellschafter.
Rechenweg in fünf Schritten
- Gewerbeertrag ermitteln: Gewinn plus Hinzurechnungen minus Kürzungen.
- Auf volle 100 € abrunden, Freibetrag 24.500 € abziehen, mal 3,5 % = Messbetrag.
- Gewerbesteuer = Messbetrag × Hebesatz.
- Anrechnung = kleinster Wert aus 4 × Messbetrag, Gewerbesteuer und Ermäßigungshöchstbetrag.
- Mehrbelastung = Gewerbesteuer minus Anrechnung.
Diese Schritte rechnet der Gewerbesteuer-Rechner mit dem Hebesatz Ihrer Gemeinde. Den Höchstbetrag ermittelt er für 2026, wenn Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen eintragen.
Hebesatz unter 400 %: kein Gewinn aus der Anrechnung
In Gemeinden mit niedrigem Hebesatz übersteigt das Vierfache des Messbetrags die Gewerbesteuer. Angerechnet wird trotzdem nur die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer (§ 35 Abs. 1 Satz 5 EStG). Bei 60.000 € Gewinn und 310 % Hebesatz zahlt der Unternehmer 3.851,75 € Gewerbesteuer und bekommt genau diesen Betrag angerechnet, nicht 4.970,00 €. Die Gewerbesteuer ist dann für ihn neutral, ein Überschuss entsteht nicht. Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften ist der Hebesatz unter 400 % deshalb weniger wichtig als für eine GmbH, die keine Anrechnung hat.
Die Anrechnung im Steuerbescheid prüfen
Im Einkommensteuerbescheid erscheint die Ermäßigung als Abzug von der tariflichen Einkommensteuer. Prüfen Sie drei Zahlen: den Gewerbesteuer-Messbetrag aus dem Messbescheid des Finanzamts, die festgesetzte Gewerbesteuer aus dem Bescheid der Gemeinde und den angerechneten Betrag. Stimmt der Messbetrag im Einkommensteuerbescheid nicht mit dem Messbescheid überein, oder fehlt die tatsächliche Gewerbesteuer, weil der Gemeindebescheid noch nicht vorlag, lohnt eine Nachfrage beim Finanzamt.
Bei Personengesellschaften stellt das Finanzamt Messbetrag, tatsächliche Gewerbesteuer und die Anteile der Gesellschafter gesondert und einheitlich fest (§ 35 Abs. 2 Satz 1 EStG). Diese Feststellung ist für die Einkommensteuer der Gesellschafter bindend.
Hebesätze 2026 und 2027
Viele Gemeinden liegen über 400 %, Großstädte wie München mit 490 % deutlich. Dort bleibt auch bei ausreichender Einkommensteuer eine Mehrbelastung. Einige Gemeinden liegen unter 400 %; dort wird nur die tatsächliche Gewerbesteuer angerechnet. Ab dem Erhebungszeitraum 2027 beträgt der Mindesthebesatz 280 % statt 200 % (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG, Fassung vom 29.06.2026, § 36 Abs. 5b GewStG).
Was Sie selbst beeinflussen können
Der Faktor 4 und der Hebesatz sind vorgegeben. Beeinflussen können Sie, ob die Einkommensteuer für die volle Anrechnung reicht. Wer in einem Jahr ungewöhnlich hohe Sonderausgaben oder Verluste aus anderen Einkunftsarten hat, verliert einen Teil der Anrechnung, weil sie nicht in andere Jahre übertragen werden kann.
Für Gesellschafter einer Personengesellschaft zählt der Anteil am Messbetrag nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel. Ein Vorabgewinn, etwa eine Tätigkeitsvergütung, erhöht zwar die Einkünfte, nicht aber den Anteil am Messbetrag. Gesellschafter mit hohem Vorabgewinn bekommen deshalb im Verhältnis weniger angerechnet.
Typische Fehler
- Faktor 3,8 aus alten Beispielen: Das Gesetz nennt heute das Vierfache.
- Gewerbesteuer vom steuerlichen Gewinn abgezogen: In der Buchführung steht sie als Aufwand, den steuerlichen Gewinn darf sie aber nicht mindern (§ 4 Abs. 5b EStG). Sie wird außerhalb der Bilanz wieder hinzugerechnet; sonst ist der Gewinn zu niedrig angesetzt.
- Höchstbetrag übersehen: In Jahren mit hohen Sonderausgaben ist die Einkommensteuer niedrig, und die Anrechnung fällt kleiner aus.
- GmbH mit Anrechnung gerechnet: Für Kapitalgesellschaften gibt es keine Anrechnung.
Grenzen
Die Wirkung der Anrechnung auf Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ist hier nicht gerechnet. Bei Betrieben in mehreren Gemeinden wird der Messbetrag zerlegt. Für 2025 und 2027 kennt der Rechner den Einkommensteuertarif nicht und lässt den Höchstbetrag weg. Keine Steuerberatung.