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Kindesunterhalt berechnen: So viel zahlen Sie 2026

Kindesunterhalt berechnen Sie in drei Schritten: Einkommensgruppe aus dem bereinigten Nettoeinkommen bestimmen, Tabellenbetrag der Altersstufe in der Düsseldorfer Tabelle ablesen und das Kindergeld abziehen, bei Minderjährigen 129,50 €, bei Volljährigen 259 €. Für ein Kind unter 6 Jahren zahlen Sie 2026 mindestens 356,50 € im Monat.

Zum Werkzeug: Kindesunterhalt-Rechner (Düsseldorfer Tabelle 2026)Kindesunterhalt 2026: Zahlbetrag nach Düsseldorfer Tabelle minus Kindergeld, mit Selbstbehalt und Mangelfall.

Wer getrennt lebt und das Kind nicht überwiegend betreut, schuldet Barunterhalt. Wie viel, steht in keinem Gesetz als feste Zahl. Alle Familiengerichte arbeiten aber mit der Düsseldorfer Tabelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Dieser Ratgeber geht die Rechnung Schritt für Schritt durch, mit den Werten 2026. Ihren eigenen Fall rechnen Sie mit dem Kindesunterhalt-Rechner.

Schritt 1: das bereinigte Nettoeinkommen

Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils, im Durchschnitt der letzten zwölf Monate, einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Davon werden abgezogen:

  • berufsbedingte Aufwendungen, etwa Fahrtkosten zur Arbeit; nach den Leitlinien NRW (Nr. 10.2.1) sind sie konkret darzulegen, eine Pauschale von 5 % gibt es dort in der Regel nur bei fiktivem Einkommen,
  • angemessene Beiträge zur Altersvorsorge über die gesetzliche Rente hinaus,
  • Raten für Schulden, die schon in der Ehe oder Beziehung bestanden und angemessen sind,
  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie nicht schon vom Lohn abgehen.

Was genau abziehbar ist, regeln die Leitlinien des jeweiligen Oberlandesgerichts. Die Bezirke unterscheiden sich im Detail, etwa bei Pauschalen und Fahrtkosten.

Schritt 2: Gruppe und Altersstufe ablesen

Die Düsseldorfer Tabelle 2026 hat 15 Einkommensgruppen von „bis 2.100 €“ bis „9.701 bis 11.200 €“ und vier Altersstufen. Die 2. und 3. Altersstufe gelten ab dem ersten Tag des Monats, in dem das Kind 6 bzw. 12 Jahre alt wird (§ 1612a Abs. 3 BGB). Diese Monatsregel gilt nur für Minderjährige. Volljährig ist das Kind ab Beginn seines 18. Geburtstags (§ 2, § 187 Abs. 2 BGB); für den Geburtstagsmonat selbst gibt es keine gesetzliche Regel, der Rechner teilt ihn tagesgenau auf.

GruppeNetto0–5 J.6–11 J.12–17 J.ab 18
1bis 2.100 €486558653698
22.101–2.500 €511586686733
32.501–2.900 €535614719768
42.901–3.300 €559642751803
53.301–3.700 €584670784838
63.701–4.100 €623715836894

Die Tabelle zeigt Tabellenbeträge in Euro. Die erste Gruppe entspricht dem gesetzlichen Mindestunterhalt, die höheren Gruppen liegen prozentual darüber, die 6. Gruppe zum Beispiel bei 128 %. Alle 15 Gruppen stehen im Rechner.

Schritt 3: Kindergeld abziehen

2026 beträgt das Kindergeld 259 € je Kind (§ 66 EStG). Nach § 1612b BGB mindert es den Bedarf des Kindes. Bei minderjährigen Kindern wird es zur Hälfte abgezogen, also 129,50 €, weil der andere Elternteil seinen Teil durch die Betreuung leistet. Bei volljährigen Kindern wird das volle Kindergeld abgezogen. Was übrig bleibt, ist der Zahlbetrag.

Rechenbeispiel mit zwei Kindern

Eine Mutter verdient nach Abzug der Fahrtkosten 2.800 € netto. Die Kinder leben beim Vater: Lena ist 7, Paul 13 Jahre alt.

Lena (7)Paul (13)
Gruppe 3 (2.501–2.900 €), Tabellenbetrag614,00 €719,00 €
minus halbes Kindergeld129,50 €129,50 €
Zahlbetrag484,50 €589,50 €

Zusammen zahlt die Mutter 1.074 €. Ihr bleiben 1.726 €. Der Selbstbehalt von 1.450 € ist gewahrt. Der Bedarfskontrollbetrag der 3. Gruppe liegt bei 1.850 €. Weil er unterschritten ist, kann ein Gericht nach Anmerkung A III der Tabelle eine niedrigere Gruppe ansetzen. Mit Gruppe 2 kämen 456,50 € und 556,50 € heraus, zusammen 1.013 €. Ob so herabgestuft wird, entscheidet das Gericht im Einzelfall. Der Rechner weist auf die niedrigere Gruppe und ihren Betrag hin, stuft aber nicht selbst um.

Selbstbehalt: was Ihnen bleiben muss

Gegenüber minderjährigen Kindern und volljährigen Schülern bis 21, die bei einem Elternteil wohnen, gilt der notwendige Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 2 BGB). Die Düsseldorfer Tabelle 2026 setzt ihn so an:

GegenüberSelbstbehalt 2026
minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern, erwerbstätig1.450 €
minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern, nicht erwerbstätig1.200 €
anderen volljährigen Kindern1.750 €

Darin sind 520 € (beim notwendigen) bzw. 650 € Warmmiete (beim angemessenen Selbstbehalt) enthalten. Liegen die Wohnkosten unvermeidbar höher, kann der Selbstbehalt steigen.

Mangelfall: wenn das Geld nicht reicht

Reicht das Einkommen nicht für den Mindestunterhalt aller Kinder, wird der Betrag über dem Selbstbehalt verteilt. Die Tabelle rechnet in Anmerkung C selbst ein Beispiel: Ein Vater hat 1.750 € netto und drei Kinder von 18 (Schüler, wohnt bei der Mutter), 7 und 5 Jahren. Nach Abzug des Selbstbehalts von 1.450 € bleiben 300 €. Die Zahlbeträge der 1. Gruppe ergeben zusammen 1.224 €. Die 300 € werden im selben Verhältnis aufgeteilt: 107,60 €, 105,02 € und 87,38 €. Den Rest muss das Kind über Unterhaltsvorschuss oder andere Leistungen decken.

Unterhalt ab 18

Mit dem 18. Geburtstag ändert sich einiges. Beide Eltern sind jetzt barunterhaltspflichtig und haften anteilig nach ihrem Einkommen. Das volle Kindergeld wird abgezogen, solange es gezahlt wird, also höchstens bis zum Monat des 25. Geburtstags und nur etwa während Schule, Ausbildung oder Studium (§ 32 Abs. 4 EStG). Wohnt das Kind noch zu Hause, gilt die 4. Altersstufe nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern. Studiert es auswärts, beträgt der Bedarf in der Regel 990 € im Monat, darin bis 440 € Warmmiete (Anmerkung A IV). Volljährige, die nicht mehr zur Schule gehen, stehen im Rang hinter minderjährigen Kindern und Ehegatten (§ 1609 BGB).

Auskunft über das Einkommen verlangen

Ohne Zahlen keine Rechnung. Eltern und Kinder sind einander verpflichtet, auf Verlangen über Einkünfte und Vermögen Auskunft zu geben und Belege vorzulegen, etwa Gehaltsabrechnungen der letzten zwölf Monate und den letzten Steuerbescheid (§ 1605 Abs. 1 BGB). Eine neue Auskunft kann frühestens nach zwei Jahren verlangt werden, es sei denn, das Einkommen ist erkennbar deutlich gestiegen (§ 1605 Abs. 2 BGB). Bei Selbständigen werden meist die Gewinne der letzten drei Jahre gemittelt.

Den Unterhalt verbindlich festlegen

Eine mündliche Absprache hilft im Streitfall wenig. Verbindlich und vollstreckbar wird der Unterhalt durch einen Titel. Der einfachste Weg ist die Jugendamtsurkunde: Der zahlende Elternteil verpflichtet sich beim Jugendamt kostenlos zur Zahlung. Beurkunden kann das Jugendamt, solange das Kind bei der Beurkundung jünger als 21 ist (§ 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII). Die Zahlungspflicht aus der Urkunde endet nicht mit dem 21. Geburtstag. Sinnvoll ist ein dynamischer Titel, der den Unterhalt als Prozentsatz des Mindestunterhalts festschreibt, zum Beispiel „110 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergelds“. Er passt sich automatisch an, wenn das Kind älter wird oder der Mindestunterhalt steigt.

Der betreuende Elternteil kann außerdem beantragen, dass das Jugendamt Beistand des Kindes wird (§ 1712 BGB). Das Jugendamt fordert dann Auskunft an, berechnet den Unterhalt und setzt ihn notfalls gerichtlich durch. Die Beistandschaft ist freiwillig und endet auf Antrag.

Wenn sich etwas ändert

Unterhalt ist keine Zahl für immer. Er ändert sich mit dem Alter des Kindes, mit der neuen Düsseldorfer Tabelle zum Jahreswechsel und mit dem Einkommen. Wer deutlich weniger verdient, etwa nach Arbeitslosigkeit, kann eine Abänderung verlangen. Bis dahin gilt der alte Titel weiter. Wer zahlt, sollte deshalb nicht einfach kürzen, sondern sich an das Jugendamt oder eine Anwältin wenden und die Änderung schriftlich verlangen.

Typische Fehler

  • Brutto statt bereinigtem Netto ansetzen. Das führt fast immer in eine zu hohe Gruppe.
  • Den Tabellenbetrag überweisen. Gezahlt wird der Zahlbetrag nach Abzug des Kindergelds.
  • Den Altersstufenwechsel verpassen. Wird ein Kind am 20. März 12, gilt der höhere Betrag ab dem 1. März. Ein Titel, der als Prozentsatz des Mindestunterhalts formuliert ist („dynamischer Titel“), passt sich automatisch an.
  • Die Zahl der Berechtigten übersehen. Die Tabelle gilt für zwei Unterhaltsberechtigte. Bei drei Kindern und einem Ehegatten wird meist herabgestuft.

Grenzen der Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle endet bei 11.200 € netto. Darüber muss das Kind seinen Bedarf konkret darlegen. Nicht abgedeckt sind das Wechselmodell, Mehrbedarf wie Kita-Gebühren und Sonderbedarf wie eine Zahnspange. Die Tabelle 2027 erscheint voraussichtlich im Dezember 2026; bis dahin gelten die Werte mit Stand 01.01.2026. Wie viel Ihnen bei einer Lohnpfändung bleibt, wenn Unterhalt geschuldet wird, zeigt der Pfändungsrechner. Den Weg vom Brutto zum Netto rechnet der Brutto-Netto-Rechner.

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Häufige Fragen

Wie viel Unterhalt muss ich bei 3.000 € netto zahlen?

Bei 3.000 € bereinigtem Netto gilt die 4. Einkommensgruppe (2.901 bis 3.300 €). Der Zahlbetrag 2026 liegt bei 429,50 € für ein Kind bis 5 Jahre, 512,50 € von 6 bis 11 und 621,50 € von 12 bis 17 Jahren.

Was ist der Unterschied zwischen Tabellenbetrag und Zahlbetrag?

Der Tabellenbetrag ist der Bedarf des Kindes. Der Zahlbetrag ist, was Sie überweisen: Tabellenbetrag minus Kindergeldanteil. Bei Minderjährigen ist das das halbe Kindergeld, bei Volljährigen das volle.

Muss ich Unterhalt zahlen, wenn ich nur 1.400 € verdiene?

Als Erwerbstätiger bleibt Ihnen gegenüber minderjährigen Kindern ein Selbstbehalt von 1.450 €. Liegt Ihr bereinigtes Einkommen darunter, sind Sie in der Regel nicht leistungsfähig. Allerdings kann das Gericht ein höheres fiktives Einkommen ansetzen, wenn Sie sich nicht ausreichend um Arbeit bemühen.

Wer berechnet den Unterhalt kostenlos?

Das Jugendamt berät Eltern minderjähriger Kinder kostenlos und kann eine Unterhaltsurkunde aufnehmen. Diese Urkunde ist ein vollstreckbarer Titel.

Ändert sich der Unterhalt 2027?

Die Düsseldorfer Tabelle 2027 erscheint voraussichtlich im Dezember 2026. Ob sich Mindestunterhalt und Kindergeld ändern, steht erst mit den amtlichen Veröffentlichungen fest.

Quellen

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