So rechnet die 1 %-Regel
Darf ein Arbeitnehmer den Dienstwagen auch privat fahren, ist das ein Sachbezug. Er wird jeden Monat mit 1 % des Bruttolistenpreises angesetzt (§ 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Maßgeblich ist der Listenpreis bei Erstzulassung, inklusive Sonderausstattung und Umsatzsteuer, abgerundet auf volle 100 € (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 6 LStR). Das gilt auch für Gebrauchtwagen und Leasingfahrzeuge. Können Sie mit dem Wagen zur Arbeit fahren, kommen 0,03 % je Kilometer der einfachen Entfernung hinzu.
Beispiel: Ein Verbrenner kostet laut Liste 45.990 €. Abgerundet sind das 45.900 €. Privat: 459,00 €. Bei 25 km Arbeitsweg: 0,03 % × 45.900 € × 25 = 344,25 €. Zusammen erhöht sich Ihr steuerpflichtiges Gehalt um 803,25 € im Monat, 9.639 € im Jahr.
Elektroauto: 0,25 % oder 0,5 %
Für reine Elektroautos ohne CO₂-Ausstoß wird nur ein Viertel des Listenpreises angesetzt, wenn der Wagen zwischen 2019 und 2030 angeschafft wurde und der Listenpreis eine Grenze nicht übersteigt. Die Grenze hängt vom Datum ab (§ 52 Abs. 12 EStG):
| Anschaffung oder erste Überlassung | Grenze für ein Viertel | darüber |
|---|---|---|
| 01.01.2019 bis 31.12.2023 | 60.000 € | die Hälfte |
| 01.01.2024 bis 30.06.2025 | 70.000 € | die Hälfte |
| 01.07.2025 bis 31.12.2030 | 100.000 € | die Hälfte |
Wichtig ist die Reihenfolge: erst der Bruchteil, dann die Abrundung auf volle 100 €. So steht es im BMF-Schreiben vom 05.11.2021. Ein E-Auto für 65.000 €, angeschafft 2026, wird mit 16.250 € angesetzt, abgerundet 16.200 €. Das ergibt 162 € privat und bei 20 km Arbeitsweg 97,20 €, zusammen 259,20 € im Monat. Wurde derselbe Wagen für 75.000 € im Mai 2025 angeschafft, gilt noch die 70.000-€-Grenze und damit die Hälfte; ab Juli 2025 wäre es ein Viertel. Bei Dienstwagen zählt der Tag, an dem der Arbeitgeber den Wagen erstmals einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen hat. Übernehmen Sie den Wagen von einer Kollegin oder einem Kollegen, bleibt es bei diesem ersten Datum (BMF-Schreiben vom 05.11.2021, Rdnr. 22, Beispiele 12 und 13). Ein E-Auto für 80.000 €, das ab Mai 2025 eine Kollegin fuhr und Sie ab August 2025, fällt deshalb unter die 70.000-€-Grenze: die Hälfte, nicht ein Viertel.
Plug-in-Hybrid: wann die Hälfte gilt
Extern aufladbare Hybride werden mit dem halben Listenpreis angesetzt, wenn sie höchstens 50 g CO₂ je Kilometer ausstoßen oder eine Mindestreichweite elektrisch schaffen. Die Reichweite steigt mit dem Anschaffungsjahr: 40 km bis 2021, 60 km von 2022 bis 2024, 80 km von 2025 bis 2030. Die Werte stehen in der Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs. Erfüllt der Hybrid keine der beiden Bedingungen, kommt es auf das Anschaffungsjahr an. Ab 2023 gilt der volle Listenpreis. Bis 2022 wird der Listenpreis um einen pauschalen Batterieabschlag gemindert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 1 EStG): 2019 um 200 € je kWh, höchstens 7.000 €, und in jedem Folgejahr um 50 € je kWh und 500 € Höchstbetrag weniger, 2022 also 50 € je kWh, höchstens 5.500 €. Beispiel: Hybrid mit 45.990 € Listenpreis, 2021 angeschafft, 55 g CO₂ und 35 km Reichweite, 13 kWh Batterie. Abschlag 1.300 €, bleiben 44.690 €, abgerundet 44.600 €. Bei 25 km Arbeitsweg sind das 780,50 € im Monat statt 803,25 €. Die Batteriekapazität steht in Feld 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I.
Arbeitsweg: 0,03 % oder 0,002 %
Die 0,03 % gelten pauschal, auch wenn Sie seltener ins Büro fahren. Wer an höchstens 180 Tagen im Jahr fährt, kann stattdessen jede Fahrt mit 0,002 % je Entfernungskilometer ansetzen lassen. Bei 40.000 €, 30 km und 80 Fahrten im Jahr sind das 160 € im Monat statt 360 €. Voraussetzung ist eine monatliche Erklärung an den Arbeitgeber mit den Daten der Fahrten (BMF-Schreiben vom 03.03.2022). Bei mehr als 180 Tagen bleibt es bei 0,03 %.
Fahrtenbuch statt Pauschale
Mit einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch versteuern Sie den tatsächlichen Anteil an den Gesamtkosten. Dazu zählen Abschreibung oder Leasingraten, Kraftstoff oder Strom, Versicherung, Steuer und Wartung. Bei E-Autos und begünstigten Hybriden zählt auch hier die Abschreibung nur zu einem Viertel oder zur Hälfte. Beispiel: 10.000 € Abschreibung, davon ein Viertel 2.500 €, plus 3.000 € übrige Kosten ergibt 5.500 €. Bei 35 % Privat- und Arbeitswegfahrten sind das 1.925 € im Jahr. Das Fahrtenbuch muss zeitnah und lückenlos geführt werden; Vorlage und Regeln finden Sie bei der Fahrtenbuch-Vorlage.
Was netto übrig bleibt
Der geldwerte Vorteil erhöht Ihr Bruttogehalt, ohne dass Geld fließt. Wie viel Steuer das kostet, hängt vom persönlichen Grenzsteuersatz ab. Der Rechner zeigt deshalb eine Spanne. Liegt Ihr Gehalt unter der Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung (2026: 5.812,50 € im Monat), kommen Sozialabgaben von rund 21 % dazu (Arbeitnehmeranteil 2026 mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag). Zwischen 5.812,50 € und der Grenze der Renten- und Arbeitslosenversicherung (8.450 €) sind es noch 10,6 %, darüber nichts (SVBezGrV 2026). Die Sozialabgaben stecken in beiden Enden der Spanne. Zahlen Sie dem Arbeitgeber eine monatliche Zuzahlung, mindert sie den Vorteil.
Typische Fehler und Grenzen
- Den Kaufpreis nach Rabatt statt des Listenpreises nehmen.
- Beim E-Auto erst abrunden und dann vierteln. Richtig ist umgekehrt.
- Das Datum der Erstzulassung statt der Anschaffung oder Überlassung für die Grenze nehmen.
- Beim Hybrid ohne 50 g und ohne Mindestreichweite den vollen Listenpreis ansetzen, obwohl er bis 2022 angeschafft wurde. Dann gilt der Batterieabschlag. Für E-Autos und Hybride vor 2019 gilt er ebenso; der Rechner fragt dafür die Batteriekapazität ab.
- Bei einem übernommenen Dienstwagen das eigene Übergabedatum statt der ersten Überlassung an einen Kollegen eintragen.
Der Rechner ersetzt keine Lohnabrechnung und keine Steuerberatung. Die genaue Lohnsteuer berechnet Ihr Arbeitgeber. Kosten für Dienstreisen mit dem Privatwagen rechnen Sie mit der Reisekostenabrechnung. Mehr Beispiele stehen im Ratgeber Dienstwagen versteuern.