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Dienstwagen versteuern: 1 %-Regel, Elektroauto und Fahrtenbuch

Einen Dienstwagen, den Sie privat fahren dürfen, versteuern Sie monatlich mit 1 % des Bruttolistenpreises plus 0,03 % je Kilometer zur Arbeit. Bei Elektroautos zählt nur ein Viertel des Listenpreises, bei Anschaffung ab 01.07.2025 bis 100.000 €, bei Plug-in-Hybriden die Hälfte; mit einem Fahrtenbuch versteuern Sie stattdessen den tatsächlichen Privatanteil.

Zum Werkzeug: Firmenwagen-RechnerGeldwerter Vorteil nach 1 %-Regel, E-Auto 0,25 %, Hybrid 0,5 %, Arbeitsweg und Fahrtenbuch-Vergleich.

Warum ein Dienstwagen versteuert wird

Darf ein Arbeitnehmer den Firmenwagen auch privat fahren, bekommt er einen Vorteil, der nicht in Geld besteht. Dieser Sachbezug gehört zum Arbeitslohn (§ 8 Abs. 2 EStG). Der Arbeitgeber rechnet ihn jeden Monat zum Bruttogehalt hinzu und behält darauf Lohnsteuer und, bis zur Beitragsbemessungsgrenze, Sozialversicherungsbeiträge ein. Ausgezahlt wird davon nichts. Der Vorteil erhöht nur die Abzüge.

Die 1 %-Regel Schritt für Schritt

  1. Listenpreis bestimmen: unverbindliche Preisempfehlung bei Erstzulassung, plus werkseitige Sonderausstattung, inklusive Umsatzsteuer. Rabatte zählen nicht, Winterreifen und Autotelefon auch nicht (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 6 LStR).
  2. Bruchteil anwenden: bei Elektroautos ein Viertel oder die Hälfte, bei begünstigten Hybriden die Hälfte.
  3. Abrunden: auf volle 100 €, und zwar nach dem Bruchteil (BMF-Schreiben vom 05.11.2021).
  4. Privatnutzung: 1 % davon je Monat.
  5. Arbeitsweg: 0,03 % je Kilometer der einfachen Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte je Monat.
  6. Zuzahlung abziehen, falls Sie dem Arbeitgeber etwas für die Nutzung zahlen.

Beispiele 2026

FahrzeugListenpreisBemessungArbeitswegVorteil je Monat
Verbrenner45.990 €45.900 €25 km803,25 €
Elektro, Anschaffung 202665.000 €16.200 €20 km259,20 €
Elektro, Anschaffung 15.05.202575.000 €37.500 €30 km712,50 €
Elektro, Anschaffung 01.07.202575.000 €18.700 €30 km355,30 €

Die beiden letzten Zeilen zeigen, wie viel der Stichtag ausmacht. Derselbe Wagen kostet im Monat 357,20 € weniger geldwerten Vorteil, nur weil er sechs Wochen später angeschafft wurde. Ihre eigenen Werte rechnet der Firmenwagen-Rechner aus.

Elektroauto: 0,25 % mit Preisgrenze

Für reine Elektroautos, angeschafft vom 01.01.2019 bis 31.12.2030, gilt ein Viertel des Listenpreises, wenn dieser eine Grenze nicht übersteigt. Die Grenze wurde zweimal angehoben (§ 52 Abs. 12 EStG):

  • Anschaffung bis 31.12.2023: 60.000 €
  • Anschaffung vom 01.01.2024 bis 30.06.2025: 70.000 €
  • Anschaffung ab 01.07.2025: 100.000 €

Liegt der Preis darüber, zählt die Hälfte, also 0,5 %. Bei Dienstwagen kommt es auf den Tag an, an dem der Arbeitgeber den Wagen erstmals einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen hat (BMF-Schreiben vom 05.11.2021, Rdnr. 22). Übernehmen Sie den Wagen von einer Kollegin oder einem Kollegen, bleibt es bei diesem ersten Datum. Für Elektroautos, die vor 2019 angeschafft wurden, gilt statt des Bruchteils ein Abschlag für die Batterie: bis 2013 500 € je kWh, höchstens 10.000 €, danach jedes Jahr 50 € je kWh und 500 € weniger (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 1 EStG).

Plug-in-Hybrid: die Hälfte unter Bedingungen

Extern aufladbare Hybride werden mit dem halben Listenpreis angesetzt, wenn sie höchstens 50 g CO₂ je Kilometer ausstoßen oder elektrisch weit genug kommen. Die nötige Reichweite hängt vom Anschaffungsjahr ab: 40 km bis 2021, 60 km von 2022 bis 2024 und 80 km ab 2025. Maßgeblich ist die Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs. Schafft ein Plug-in-Hybrid keine der beiden Bedingungen, gilt bei Anschaffung ab 2023 der volle Listenpreis. Bei Anschaffung bis Ende 2022 wird der Listenpreis stattdessen um den Batterieabschlag gemindert, 2021 etwa um 100 € je kWh, höchstens 6.000 €, 2022 um 50 € je kWh, höchstens 5.500 € (BMF-Schreiben vom 05.11.2021, Rdnr. 7 und Beispiel 2/1). Ein Mild-Hybrid, der nicht an der Steckdose lädt, ist kein extern aufladbares Fahrzeug und wird wie ein Verbrenner behandelt.

Arbeitsweg: 0,03 % oder 0,002 % je Fahrt

Die 0,03 % gelten pauschal für jeden Monat, auch wenn Sie oft im Homeoffice sind. Wer an höchstens 180 Tagen im Jahr ins Büro fährt, kann jede Fahrt einzeln mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer ansetzen lassen. Dafür erklären Sie dem Arbeitgeber jeden Monat schriftlich, an welchen Tagen Sie gefahren sind, mit Datum (BMF-Schreiben vom 03.03.2022). Beispiel: 40.000 € Listenpreis, 30 km, 80 Fahrten im Jahr. Pauschal wären es 360 € im Monat, einzeln 40.000 € × 0,002 % × 30 × 80 ÷ 12 = 160 €.

Fahrtenbuch: der tatsächliche Anteil

Statt der Pauschale können Sie den Anteil der privaten Fahrten und der Fahrten zur Arbeit an den Gesamtkosten versteuern (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG). Zu den Gesamtkosten zählen Abschreibung oder Leasingraten, Kraftstoff oder Strom, Versicherung, Kfz-Steuer und Wartung. Bei Elektroautos und begünstigten Hybriden wird auch hier die Abschreibung nur mit einem Viertel oder der Hälfte angesetzt. Beispiel: 10.000 € Abschreibung im Jahr, davon ein Viertel 2.500 €, plus 3.000 € übrige Kosten ergibt 5.500 €. Sind 35 % der Kilometer privat oder zur Arbeit gefahren, versteuern Sie 1.925 € im Jahr statt der Pauschale.

Das Fahrtenbuch muss für jede Dienstfahrt Datum, Kilometerstand, Ziel, Zweck und Geschäftspartner enthalten, laufend und lückenlos (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 LStR). Excel-Tabellen, die sich nachträglich ändern lassen, erkennt das Finanzamt nicht an. Wie man es richtig führt, steht im Ratgeber Fahrtenbuch führen; eine Vorlage bietet die Fahrtenbuch-Vorlage.

Homeoffice, Urlaub und Krankheit

Viele fragen, ob Monate im Homeoffice oder im Urlaub den Vorteil senken. Bei der Pauschale nicht: Die 1 % und die 0,03 % sind Monatswerte. Sie gelten auch, wenn der Wagen nur zeitweise genutzt wird (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 4 LStR). Die Finanzverwaltung setzt die 0,03 % ausdrücklich auch dann an, wenn wegen Teilzeit, Homeoffice, Dienstreisen oder Kurzarbeit nicht jeden Tag gefahren wird; Ausfälle durch Urlaub oder Krankheit sind im Pauschalwert schon berücksichtigt (BMF-Schreiben vom 03.03.2022, Rn. 12). Wer selten fährt, wechselt deshalb besser zur Einzelbewertung mit 0,002 % je Fahrt. Sie gilt dann für das ganze Kalenderjahr und alle überlassenen Fahrzeuge, mit höchstens 180 Fahrten.

Gebrauchtwagen, Leasing und Sonderausstattung

Auch bei gebraucht gekauften oder geleasten Fahrzeugen gilt der Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung, nicht der niedrigere Kaufpreis oder die Leasingrate (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 6 LStR). Ein fünf Jahre alter Wagen wird deshalb genauso hoch angesetzt wie ein neuer. Werkseitig eingebaute Sonderausstattung zählt mit, etwa Navigationsgerät oder Diebstahlsicherung. Nachträglich eingebaute Teile gehören nach dem Wortlaut der Richtlinie nicht dazu. Bei solchen Fahrzeugen kann das Fahrtenbuch deutlich günstiger sein, weil die tatsächlichen Kosten niedrig sind. Übersteigt die Pauschale die gesamten Kosten des Wagens, wird sie auf diese Kosten begrenzt.

Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung

Wer beruflich eine Zweitwohnung am Arbeitsort hat und mit dem Dienstwagen nach Hause fährt, versteuert für jede Familienheimfahrt 0,002 % des Listenpreises je Kilometer zwischen Hausstand und Beschäftigungsort (§ 8 Abs. 2 Satz 5 EStG). Für eine Heimfahrt je Woche, für die ein Werbungskostenabzug in Betracht käme, entfällt dieser Ansatz; versteuert werden nur zusätzliche Fahrten.

Was der Dienstwagen netto kostet

Der Vorteil erhöht Ihr zu versteuerndes Einkommen. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 % kosten 803,25 € Vorteil rund 241 € Lohnsteuer im Monat, bei 42 % rund 337 €. Liegt Ihr Gehalt unter der Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung (2026: 5.812,50 € im Monat), kommen rund 21 % Sozialabgaben dazu, für Kinderlose etwas mehr. Zwischen 5.812,50 € und 8.450 € fallen nur noch 10,6 % Renten- und Arbeitslosenversicherung an, darüber nichts (SVBezGrV 2026). Beim Elektroauto mit 259,20 € Vorteil sind es bei 42 % nur rund 109 € Lohnsteuer. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer können hinzukommen.

Ein vollständiges Beispiel für das Elektroauto aus der Tabelle oben: 259,20 € Vorteil im Monat. Bei 30 % Grenzsteuersatz und einem Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze kostet das 77,76 € im Monat. Bei 42 % Grenzsteuersatz und einem Gehalt unterhalb der Grenze kommen 21,15 % Sozialabgaben dazu, zusammen 163,68 €. Die Spanne zeigt, wie stark die persönliche Lage das Ergebnis bestimmt. Der Firmenwagen-Rechner gibt sie für Ihre Werte aus.

Typische Fehler

  • Mit dem Kaufpreis nach Rabatt statt mit dem Listenpreis rechnen.
  • Beim E-Auto das Datum der Erstzulassung statt der Anschaffung oder Überlassung für die Preisgrenze nehmen.
  • Erst abrunden, dann vierteln. Richtig ist: erst der Bruchteil, dann abrunden.
  • Die 0,002-%-Regel bei mehr als 180 Bürotagen anwenden.
  • Das Fahrtenbuch erst ab der Mitte des Jahres führen. Es gilt für das ganze Kalenderjahr; nur wenn Sie im Lauf des Jahres das Fahrzeug wechseln, dürfen Sie für den neuen Wagen die Methode wechseln (R 8.1 Abs. 9 Nr. 3 LStR).
  • Einen Plug-in-Hybrid ohne Blick in die Übereinstimmungsbescheinigung als begünstigt ansehen. Erst CO₂-Wert oder elektrische Reichweite entscheiden über die Hälfte.
  • Die Zuzahlung zum Leasing vergessen. Sie mindert den monatlichen Vorteil und damit Steuer und Abgaben.

Grenzen

Für Selbstständige mit Firmenwagen gelten ähnliche Werte, aber die 1 %-Regel setzt voraus, dass der Wagen zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Übersteigt die Pauschale die tatsächlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs, wird sie auf diese begrenzt (Kostendeckelung, BMF-Schreiben vom 03.03.2022). Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuerberatung. Die genaue Lohnsteuer berechnet Ihr Arbeitgeber.

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Häufige Fragen

Was muss ich für einen Dienstwagen mit 50.000 € Listenpreis versteuern?

Beim Verbrenner 500 € im Monat für die Privatnutzung plus 0,03 % je Entfernungskilometer, bei 20 km also 300 €, zusammen 800 €. Als Elektroauto bis zur Grenze sind es ein Viertel davon: 125 € plus 75 €, zusammen 200 €.

Gilt die 1 %-Regel auch, wenn ich den Wagen kaum privat fahre?

Ja. Die Pauschale fällt an, sobald die private Nutzung erlaubt ist, unabhängig von den gefahrenen Kilometern (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 LStR). Nur ein Fahrtenbuch oder ein nachweisbares Nutzungsverbot vermeidet sie.

Kann ich im Laufe des Jahres zum Fahrtenbuch wechseln?

Nein. Arbeitgeber und Arbeitnehmer legen die Methode je Kalenderjahr und Fahrzeug fest; ein Wechsel im laufenden Jahr ist nicht erlaubt (R 8.1 Abs. 9 Nr. 3 LStR). In der Einkommensteuererklärung dürfen Sie aber die andere Methode wählen, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliegt.

Mindert eine Zuzahlung den geldwerten Vorteil?

Ja. Monatliche Nutzungsentgelte, etwa eine Pauschale oder übernommene Leasingraten, ziehen Sie vom Vorteil ab, höchstens bis auf 0 € (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR). Einmalige Zuzahlungen zum Kaufpreis werden auf die Nutzungsdauer verteilt.

Ist das Laden des E-Dienstwagens beim Arbeitgeber steuerfrei?

Strom, den Sie im Betrieb des Arbeitgebers laden, ist nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei, wenn er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gewährt wird. Laden Sie zu Hause und der Arbeitgeber erstattet den Strom, gelten eigene Regeln, die hier nicht behandelt werden.

Quellen

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