Wer seine Gasrechnung prüfen will, braucht drei Dinge: die Rechnung, die eigenen Zählerstände und einen Taschenrechner. Dann lässt sich jede Zeile nachvollziehen, vom Kubikmeter am Zähler bis zur Nachzahlung oder Gutschrift. Das Gesetz hilft dabei: Nach § 40 Abs. 4 EnWG muss der Versorger alle Berechnungsfaktoren „vollständig und in allgemein verständlicher Form“ angeben, und nach Abs. 1 muss er die Rechnung auf Wunsch kostenlos erläutern.
Die meisten Jahresabrechnungen kommen zwischen Oktober und März, wenn auch der neue Abschlag festgelegt wird. Ein Fehler an dieser Stelle wirkt doppelt: einmal in der Nachzahlung und dann zwölf Monate lang im Abschlag.
Schritt 1: Zählerstände und Ableseart prüfen
Jede Gasrechnung muss nach § 40 Abs. 2 Nr. 6 EnWG den Zählerstand am Anfang und am Ende des Zeitraums, den daraus ermittelten Verbrauch und die Art der Ermittlung nennen. Hinter jedem Zählerstand steht deshalb ein Vermerk wie „abgelesen durch Netzbetreiber“, „Kundenablesung“ oder „geschätzt“.
Ein geschätzter Stand ist nicht falsch, aber unsicher. Nach § 40a Abs. 2 EnWG darf der Versorger schätzen, wenn er den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln konnte, etwa weil niemand die Karte zurückgeschickt hat. Er muss sich dabei am Vorjahresverbrauch oder an vergleichbaren Kunden orientieren. Wer in einem Jahr weniger geheizt hat, zahlt mit einer Schätzung schnell zu viel.
Vergleichen Sie die Stände auf der Rechnung mit eigenen Notizen oder Fotos. Liegt Ihr Foto vom Stichtag deutlich unter dem geschätzten Wert, schicken Sie es mit Datum an den Versorger. Auch wenn Ihr Stand ein paar Tage neben dem Stichtag liegt, hilft er: Der Verbrauch weniger Tage lässt sich gut abschätzen.
Achten Sie außerdem auf die Zählernummer. Steht auf der Rechnung eine andere Nummer als auf Ihrem Zähler, wurde womöglich ein fremder Zähler abgerechnet. Das kommt in Mehrfamilienhäusern mit mehreren Gaszählern im Keller vor.
Schritt 2: Kubikmeter in kWh umrechnen
Der Zähler misst Kubikmeter, abgerechnet werden Kilowattstunden. Nach dem DVGW-Arbeitsblatt G 685 gilt: Kubikmeter × Zustandszahl × Brennwert = kWh. Beide Faktoren stehen auf der Rechnung, meist in einer Tabelle „Verbrauchsermittlung“. Die Zustandszahl liegt im Flachland knapp unter 1, der Brennwert bei H-Gas meist zwischen 11 und 12 kWh je Kubikmeter.
Prüfen Sie hier zwei Dinge. Erstens, ob die Multiplikation stimmt; Abweichungen von wenigen kWh entstehen durch Rundung und sind normal. Zweitens, ob die Zustandszahl zu Ihrem Wohnort passt. Sie hängt von der Höhenlage ab und ändert sich von Jahr zu Jahr kaum. Ein Sprung von 0,96 auf 0,99 ohne Umzug ist ein Grund zur Nachfrage. Die Umrechnung samt Schätzung der Zustandszahl aus der Höhe übernimmt der Gas-Rechner.
Schritt 3: Arbeitspreis, Grundpreis und Zeitraum
Der Arbeitspreis gilt je kWh, der Grundpreis je Tag, Monat oder Jahr. Rechnet der Versorger den Grundpreis tageweise ab, zählen Sie die Tage im Zeitraum nach. Ein Jahr vom 1. Oktober bis 30. September hat 365 Tage, mit einem 29. Februar 366.
Schwieriger wird es, wenn sich der Preis im Abrechnungszeitraum geändert hat. Dann teilt der Versorger den Verbrauch auf die Zeit vor und nach der Änderung auf. Weil ohne Zwischenablesung niemand weiß, wie viel davor und danach verbraucht wurde, wird gerechnet: zeitanteilig nach Tagen oder gewichtet nach Gradtagszahlen, die den Winter stärker gewichten. Die Methode muss erkennbar sein. Haben Sie am Tag der Preisänderung selbst abgelesen, können Sie diesen Stand nachreichen.
Ein Beispiel für die Gewichtung: Eine Preiserhöhung zum 1. Januar trifft bei Aufteilung nach Tagen nur 9 von 12 Monaten, also 75 Prozent der Zeit. Nach den üblichen Gradtagszahlen entfallen auf Januar bis September aber nur 640 von 1.000 Promille des Heizjahres. Der Unterschied macht bei teuren Erhöhungen einige Dutzend Euro aus.
Schritt 4: Steuern und gesondert ausgewiesene Bestandteile
§ 40 Abs. 3 EnWG verlangt, dass bestimmte Belastungen gesondert in der Rechnung stehen, soweit sie im Preis enthalten sind. Prüfen können Sie vor allem die Energiesteuer, denn ihr Satz steht im Gesetz.
| Bestandteil | Höhe | Grundlage |
|---|---|---|
| Energiesteuer auf Erdgas | 5,50 € je MWh = 0,55 ct/kWh netto | § 2 Abs. 3 Nr. 4 EnergieStG |
| Konzessionsabgabe | je Gemeinde verschieden | § 40 Abs. 3 Nr. 2 EnWG |
| Netzentgelte | je Netzbetreiber verschieden | § 40 Abs. 3 Nr. 4 EnWG |
| Messstellenbetrieb | nur wenn Teil des Liefervertrags | § 40 Abs. 3 Nr. 4 EnWG |
| CO₂-Kosten in ct/kWh | Ausweis nur bis 31.12.2025 Pflicht | § 40 Abs. 3 Nr. 5 EnWG |
| Umsatzsteuer | 19 Prozent auf alles | § 12 Abs. 1 UStG |
Den CO₂-Anteil können Sie selbst abschätzen. Nach den Standardwerten der EBeV 2030 entsteht je MWh Erdgas (Brennwert) 3,2508 GJ × 0,0558 t = 0,181 Tonnen CO₂. Bei dem 2026 geltenden Preiskorridor von 55 bis 65 Euro je Tonne (§ 10 Abs. 2 BEHG) sind das 1,00 bis 1,18 Cent je kWh vor Mehrwertsteuer. Dieser Betrag steckt im Arbeitspreis, auch wenn er seit 2026 nicht mehr in einer eigenen Zeile stehen muss.
Rechenbeispiel: eine Jahresabrechnung von Anfang bis Ende
Zeitraum 01.10.2025 bis 30.09.2026, ein Preis über das ganze Jahr. Alle Preise netto, wie sie viele Versorger in der Rechnung zuerst aufführen. Der Gas-kWh-Rechner erwartet Arbeits- und Grundpreis dagegen brutto; rechnen Sie Nettopreise vorher mit 1,19 hoch.
| Position | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Verbrauch am Zähler | 13.795 − 12.345 m³ | 1.450 m³ |
| Energie | 1.450 × 0,9636 × 11,384 | 15.906 kWh |
| Arbeitspreis | 15.906 kWh × 9,66 ct | 1.536,52 € |
| Grundpreis | 12 Monate × 12,00 € | 144,00 € |
| Summe netto | 1.680,52 € | |
| Umsatzsteuer 19 % | 1.680,52 € × 0,19 | 319,30 € |
| Rechnungsbetrag brutto | 1.999,82 € | |
| Gezahlte Abschläge | 12 × 160,00 € | 1.920,00 € |
| Nachzahlung | 79,82 € |
Im Arbeitspreis von 9,66 Cent stecken unter anderem 0,55 Cent Energiesteuer (87,48 Euro für 15.906 kWh) und, gerechnet mit 55 Euro je Tonne, rund 1,00 Cent CO₂-Preis (158,69 Euro). Der Rest verteilt sich auf Beschaffung, Netzentgelt, Konzessionsabgabe und Marge des Versorgers.
Der neue Abschlag ergibt sich aus 1.999,82 € ÷ 12 = 166,65 €. Viele Versorger runden auf volle Euro, hier also 167 €. In der Grundversorgung schreibt § 13 GasGVV diese Rechnung vor: Abschläge werden anteilig nach dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum berechnet. Steigt der Preis zum Jahreswechsel, darf der Abschlag um denselben Prozentsatz angehoben werden.
Schritt 5: Wenn etwas nicht stimmt
Beginnen Sie mit einer schriftlichen Nachfrage beim Versorger und nennen Sie die Zeile, die Ihnen falsch erscheint, dazu Zählerfoto und Datum. Der Versorger muss die Rechnung nach § 40 Abs. 1 EnWG unentgeltlich erläutern.
Ein Rechenfehler wird nach § 18 GasGVV in beide Richtungen korrigiert: Zu viel Gezahltes kommt zurück, zu wenig Berechnetes müssen Sie nachzahlen. Die Korrektur ist auf den Ablesezeitraum vor der Entdeckung beschränkt, bei nachweisbar längerer Wirkung auf höchstens drei Jahre. Heben Sie alte Rechnungen deshalb mindestens drei Jahre auf.
Zahlen sollten Sie in der Grundversorgung trotzdem erst einmal. Einwände berechtigen nach § 17 GasGVV nur dann zum Zahlungsaufschub, wenn ein offensichtlicher Fehler ernsthaft möglich ist oder der Verbrauch ohne erkennbaren Grund mehr als doppelt so hoch ist wie im Vorjahr und Sie eine Prüfung des Zählers verlangen. Kommen Sie mit dem Versorger nicht weiter, nennt die Rechnung nach § 40 Abs. 2 Nr. 9 EnWG die zuständige Schlichtungsstelle.
Häufige Fehlerquellen auf einen Blick
- Geschätzter Endstand, obwohl Sie abgelesen haben: Foto nachreichen.
- Zahlendreher beim Zählerstand: 13.795 statt 13.759 macht 36 m³ und damit rund 395 kWh Unterschied.
- Zustandszahl vertauscht oder vom falschen Netzgebiet übernommen.
- Preisänderung auf den ganzen Zeitraum angewendet statt nur ab dem Stichtag.
- Grundpreis doppelt für Tage, die schon in der Vorjahresrechnung standen.
- Abschläge unvollständig: Ein gezahlter Abschlag fehlt in der Aufstellung, etwa nach einem Wechsel der Bankverbindung.
Wer mit Öl oder Holz vergleicht, rechnet am besten alles in kWh: Ein Liter Heizöl hat rund 10 kWh. Diese Angabe bezieht sich auf den Heizwert, die kWh der Gasrechnung auf den Brennwert. Teilen Sie die Gas-kWh durch 1,11 (§ 9 Abs. 2 HeizkostenV), dann passen beide zusammen; der Gas-kWh-Rechner zeigt den Heizwert gleich mit an. Wie viel Öl im Jahr durch den Brenner geht, zeigt der Ratgeber Heizölverbrauch berechnen; den Füllstand im Tank berechnet der Heizöltank-Rechner.