Maßstab für jedes deutsche Passbild ist die Anlage 8 der Passverordnung. Sie beschreibt in acht Punkten, wie das Foto aussehen muss, und zeigt zu jedem Punkt Negativbeispiele. Die meisten Ablehnungsgründe lassen sich einem dieser Beispiele zuordnen.
Wichtig vorab: Für Personalausweis und Reisepass gibt es in Deutschland seit dem 01.05.2025 keine Papierfotos mehr. § 6 Abs. 2 Passgesetz und § 9 Abs. 3 Personalausweisgesetz lassen nur ein Lichtbild zu, das ein Dienstleister elektronisch fertigt und sicher an die Behörde übermittelt, oder das die Behörde selbst aufnimmt. Abgelehnt wird dann meist schon am Bildschirm des Fotografen oder im Amt, bevor Sie gehen. Dieser Ratgeber hilft trotzdem in drei Fällen: wenn Sie wissen wollen, worauf Sie beim Termin achten müssen, wenn Sie den Pass im Ausland beantragen und ein Papierfoto vorlegen, und bei Führerschein, Gesundheitskarte oder Visum.
Die Ablehnungsgründe auf einen Blick
Die folgende Tabelle fasst die Vorgaben und die Negativbeispiele der Anlage 8 zusammen. Die Spalte „Negativbeispiel“ gibt die Bildunterschriften der Verordnung wörtlich wieder.
| Bereich | Vorgabe (Anlage 8) | Negativbeispiel |
|---|---|---|
| Format | Kinnspitze bis oberes Kopfende, Gesicht 70–80 % der Bildhöhe | (keine Abbildung) |
| Ausleuchtung | gleichmäßig, keine Reflexion | Schlagschatten; zu dunkel; Reflexion im Gesicht |
| Kopfposition | mittig und gerade | Kopfneigung zur Seite; nach unten oder oben; nicht zentriert |
| Schärfe und Kontrast | überall scharf und kontrastreich | Schärfe unzureichend; zu dunkel; zu hell |
| Hintergrund | schattenfrei, einfarbig, Kontrast zu Gesicht und Haaren | mit Muster; ohne Kontrast; mit Schatten |
| Fotoqualität | realitätsgetreue Farben, digitale Fotos in Farbe | Retuschen/Filter; Weichzeichen; zu geringe Auflösung |
| Gesichtsausdruck | neutral, Blick in die Kamera, Mund geschlossen | Lachen, Mund offen; Augen zu, zusammengekniffen; Grimasse |
| Augen | klar erkennbar, nicht verdeckt | Brillenrahmen verdeckt Augen; Haare verdecken die Augen, Rote-Augen-Effekt; Gläser zu dunkel, Spiegelung |
| Kopfbedeckung | nur aus religiösen Gründen | Mütze; Burka; Gesicht nicht ausreichend sichtbar |
Dazu kommt § 16 Abs. 2 der Passverordnung: Das Foto zeigt die Person frontal, ohne Kopfbedeckung, ohne Bedeckung der Augen und ohne Uniformteile. Von der Kopfbedeckung kann die Behörde insbesondere aus religiösen Gründen absehen, von den übrigen Anforderungen nur aus medizinischen Gründen, die nicht bloß vorübergehend sind.
Haare: offen oder zu, im Gesicht, hinter den Ohren
Die Anlage 8 schreibt keine Frisur vor. Offene Haare, Zopf oder Dutt sind gleichermaßen erlaubt. Entscheidend sind zwei Sätze: Die Augen sind „nicht verdeckt“, und beide Gesichtshälften sind „deutlich erkennbar“. Ein Pony, der bis auf die Augenbrauen reicht, ist kein Problem. Hängt er über ein Auge, ist das genau das Negativbeispiel „Haare verdecken die Augen“.
Die Ohren müssen nach der aktuellen Fassung nicht sichtbar sein. Wer lange Haare hat, die eine Wange zur Hälfte verdecken, sollte sie trotzdem hinter die Ohren oder nach hinten nehmen. Sonst ist eine Gesichtshälfte nicht mehr deutlich erkennbar. Ein zweiter, oft übersehener Punkt ist der Hintergrund: Er muss „zu den Haaren einen deutlichen Kontrast“ bilden. Hellblonde Haare vor einer weißen Wand verschwimmen. Ein hellgrauer Hintergrund löst das.
Ist eine Brille auf dem Passbild erlaubt?
Ja. Ein Brillenverbot steht nicht in der Anlage 8. Abgelehnt wird das Foto nur bei drei Fehlern, die alle als Negativbeispiel abgebildet sind: Der Rahmen verdeckt die Augen, die Gläser sind zu dunkel, oder sie spiegeln. Ein dicker Rahmen, der genau auf Höhe der Pupillen verläuft, reicht für eine Ablehnung. Sonnenbrillen und stark getönte Gläser fallen unter „zu dunkel“.
Spiegelungen entstehen, wenn das Licht frontal von vorn auf die Gläser fällt, etwa durch einen Blitz. Der Fotograf löst das, indem er das Licht seitlich setzt oder Sie das Kinn minimal senken lassen. Wer im Alltag immer eine Brille trägt, muss sie für das Foto nicht abnehmen. Wer unsicher ist, nimmt sie ab. Dann gibt es keine Rahmen- und Spiegelungsfehler mehr.
Kleidung: was erlaubt ist
Zur Kleidung sagt die Anlage 8 nichts. Die einzige ausdrückliche Regel steht in § 16 Abs. 2 PassV: keine Uniformteile. Indirekt wirken aber zwei andere Vorgaben. Ein weißes Hemd vor weißem Hintergrund lässt Schultern und Hals mit dem Hintergrund verschmelzen, das Foto wirkt flau. Ein Rollkragen oder Schal, der bis über das Kinn reicht, verdeckt die Kinnspitze, ab der die Kopfhöhe gemessen wird. Ein Oberteil in mittlerer Farbe und ein freier Hals sind die sichere Wahl.
Lächeln, Mund und Blick
Der Gesichtsausdruck muss neutral sein, der Blick geradeaus in die Kamera, der Mund geschlossen. „Lachen, Mund offen“ ist das erste Negativbeispiel in diesem Abschnitt. Ein angedeutetes Lächeln mit geschlossenen Lippen ist kein eigenes Negativbeispiel, aber auch kein neutraler Ausdruck. Ob es durchgeht, entscheidet die Behörde. Sicher ist nur ein entspanntes Gesicht ohne Lächeln. Zusammengekniffene Augen, oft wegen grellen Lichts, sind ebenfalls ein Ablehnungsgrund.
Schatten und Hintergrund
Drei der Negativbeispiele betreffen den Hintergrund: Muster, fehlender Kontrast und Schatten. Der Schatten hinter dem Kopf ist der Klassiker bei Fotos zu Hause. Er entsteht, wenn Sie direkt vor der Wand stehen und das Licht von vorn kommt. Mit etwa einem Meter Abstand zur Wand fällt der Schatten auf den Boden statt auf die Wand.
Im Gesicht selbst zählen „Schlagschatten“ und „Reflexion im Gesicht“. Ein Fenster seitlich macht eine Gesichtshälfte hell und die andere dunkel. Glänzende Stirn oder Nase im Blitzlicht sind Reflexionen. Gleichmäßiges, weiches Licht von vorn vermeidet beides.
Kopfgröße: zu klein, zu groß, nicht mittig
Die Anlage 8 verlangt, dass das Gesicht von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende 70 bis 80 Prozent der Bildhöhe einnimmt. Bei Kindern sind es 50 bis 80 Prozent. Bei einem Foto mit 45 mm Höhe heißt das für Erwachsene 31,5 bis 36 mm. Gemessen wird bis zum Kopfende, also einschließlich der Haare auf dem Scheitel, nicht nur bis zum Haaransatz.
Durchgerechnet: Ein Foto hat 413 × 531 Pixel, das sind 35 × 45 mm bei 300 dpi. Die Kinnspitze liegt bei Zeile 470, der Scheitel bei Zeile 130. Der Kopf ist also 340 Pixel hoch, das sind 340 ÷ 531 = 64,0 Prozent. Zu klein, das Foto würde abgelehnt. Damit der Kopf 70 Prozent erreicht, darf der Ausschnitt höchstens 340 ÷ 0,70 = 485,7, also 485 Pixel hoch sein. Die Breite ergibt sich aus dem Seitenverhältnis 35 : 45, also 485 × 35 ÷ 45 = 377 Pixel. Ein Ausschnitt mit 377 Pixeln auf 35 mm Breite hat aber nur 377 ÷ (35 ÷ 25,4) = 274 dpi. Eine Mindestauflösung nennt Anlage 8 nicht, sie zeigt nur „zu geringe Auflösung“ als Negativbeispiel. 300 dpi sind ein üblicher Richtwert, und nach ihm prüft auch unser Werkzeug. Besser ist deshalb eine neue Aufnahme, näher oder mit mehr Bildpunkten. Nachschneiden allein unterschreitet hier den Richtwert.
Solche Messungen machen Sie mit Passbild prüfen. Das Werkzeug zeigt eine Ampel für Kopfhöhe, Mitte, Neigung, Hintergrund und Auflösung. Die Augenlage gibt es bei deutschen Formaten nur als Messwert aus, weil Anlage 8 dafür keine Zahl nennt. Laut Werkzeugseite läuft die Gesichtserkennung in Ihrem Browser, und die Seite schickt kein Bild zurück.
Passbild prüfen lassen: wer das verbindlich kann
Verbindlich nur die Behörde, die das Dokument ausstellt. Bei Personalausweis und Reisepass prüft im Inland zuerst der Fotograf beim Aufnehmen, dann die Behörde beim Antrag. Bestehen Zweifel, ob das Foto Sie zeigt, oder besteht ein Verdacht auf unzulässige Bearbeitung, kann die Passbehörde nach § 6 Abs. 3 PassG anordnen, das Lichtbild in Gegenwart eines Mitarbeiters neu aufzunehmen. Retuschen und Filter sind ausdrücklich ein Ablehnungsgrund.
Für Papierfotos, etwa beim Antrag im Ausland nach § 16 Abs. 3 PassV oder beim Führerschein, lohnt die eigene Kontrolle vor dem Termin. Ein Prüfwerkzeug ersetzt keine Entscheidung, findet aber die messbaren Fehler: Kopfgröße, Mitte, Neigung, Hintergrund und Auflösung. Ob die Augen offen sind, der Mund geschlossen ist und die Brille spiegelt, prüfen Sie selbst am Foto in voller Größe.
Passbild vom Drogeriemarkt oder Fotografen abgelehnt
Auch ein Foto vom Fachgeschäft kann im Amt scheitern. Die Gründe sind dieselben wie oben, denn die Behörde prüft gegen die Anlage 8, nicht gegen das Gerät, das das Foto gemacht hat. Typisch sind ein leicht gekippter Kopf, ein Schatten im Gesicht oder ein Blick, der knapp an der Kamera vorbeigeht.
Lassen Sie sich in diesem Fall den konkreten Grund nennen. Mit der Tabelle oben können Sie ihn einem Punkt der Anlage 8 zuordnen und dem Anbieter genau sagen, was beim zweiten Versuch anders sein muss. Ob der Anbieter das Foto kostenlos wiederholt, hängt von ihm ab, nicht von einer gesetzlichen Regel. Fragen Sie danach, bevor Sie neu bezahlen. Nimmt Ihr Amt selbst Fotos auf, ist die Aufnahme dort eine Alternative.
Babys und Kinder: was als Fehler gilt und was nicht
Bei Kindern lockert die Anlage 8 die Regeln. Für Kinder nennt sie 50 bis 80 Prozent der Bildhöhe, ohne dafür ein Höchstalter anzugeben. Bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sind im Übrigen kleinere Abweichungen zulässig. Dass ab 10 Jahren wieder 70 bis 80 Prozent gelten, ist eine verbreitete Auslegung, nach der auch unsere Werkzeuge rechnen; der Wortlaut sagt das nicht. Bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind weitere Ausnahmen in der Kopfposition, im Gesichtsausdruck und bei der Sichtbarkeit der Augen erlaubt. Eine Frontalaufnahme muss es aber bleiben. Abgelehnt werden bei Babys nach den Negativbeispielen ein zu großer Kopf, eine zweite Person oder ein Gegenstand im Hintergrund und eine Aufnahme, die nicht frontal ist. Die stützende Hand eines Elternteils gehört damit nicht ins Bild. Mehr zu Kinderfotos und dem passenden Zuschnitt finden Sie bei Passbild für Baby und Kind und im Ratgeber Passbild für Babys beim Reisepass.
Typische Fehler
- Porträtmodus am Handy: Der künstlich unscharfe Hintergrund und das geglättete Gesicht fallen unter „Weichzeichen“ oder „Retuschen/Filter“.
- Kopf nur bis zum Haaransatz gemessen: Die Kopfhöhe reicht bis zum oberen Kopfende. Wer am Haaransatz misst, schneidet zu eng und schneidet womöglich die Haare ab.
- Direkt vor der Wand: Ergibt den Schatten hinter dem Kopf.
- Blitz frontal: Erzeugt rote Augen, glänzende Haut und Spiegelungen in der Brille.
- Schwarz-weiß gedruckt: Digitale Fotos müssen in Farbe vorliegen, und der Hautton muss realitätsgetreu sein.
Grenzen dieses Ratgebers
Hier geht es um die deutschen Vorgaben nach Anlage 8 PassV. Andere Staaten haben eigene Regeln für Format, Kopfhöhe und Hintergrund, auch für Visa. Die Anlage 8 nennt für Mitte, Neigung und Hintergrund keine Zahlen; wie streng eine Behörde dort misst, steht nirgends. Ein Prüfwerkzeug kann deshalb nur sagen, ob die messbaren Werte passen, nicht, ob die Behörde das Foto annimmt.