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Wie lange ist ein Gutschein gültig?

Steht auf einem Gutschein kein Ablaufdatum, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Sie beginnt erst am Ende des Jahres, in dem der Gutschein gekauft wurde (§ 199 BGB), ein Gutschein vom 15.12.2026 ist also bis zum 31.12.2029 einlösbar.

Zum Werkzeug: Gutschein erstellenGutscheine als PDF in DIN lang, A6, A5 oder A4, mit Gültigkeit, Codes, QR-Prüfung und Serien aus Namenslisten.

Eine kürzere Frist ist möglich, muss aber auf dem Gutschein oder in den Bedingungen stehen und darf den Kunden nicht unangemessen benachteiligen. Diese Seite erklärt, wie Sie das Fristende selbst ausrechnen, was beim Ausstellen auf den Gutschein gehört und wie Händler Gutscheine umsatzsteuerlich behandeln. Sie ersetzt keine Rechtsberatung.

Gültigkeit laut Gesetz: drei Jahre ab Jahresende

Ein Gutschein ist ein Versprechen: Der Aussteller schuldet dem Inhaber eine Ware oder Leistung im Wert des Gutscheins. Für diesen Anspruch gibt es im BGB keine Sonderregel. Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB.

Wichtig ist der Beginn. Nach § 199 Abs. 1 BGB läuft die Frist nicht ab dem Kaufdatum, sondern ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon weiß. Beim Gutschein ist das in aller Regel das Kaufjahr. Die Frist endet deshalb immer an einem 31. Dezember.

Das hat eine Folge, die viele überrascht: Ein Gutschein vom Januar hält fast vier Jahre, einer vom Dezember nur gut drei. Beide verjähren im selben Jahr, wenn sie im selben Jahr gekauft wurden.

Durchgerechnet: wann Ihr Gutschein verjährt

Ein Gutschein wird am 15.12.2026 gekauft und hat kein Ablaufdatum. Der Anspruch entsteht 2026. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres 2026, also mit Ablauf des 31.12.2026. Drei Jahre später, mit Ablauf des 31.12.2029, ist der Anspruch verjährt. Bis einschließlich 31.12.2029 können Sie ihn einlösen.

Ein zweiter Gutschein wird zwei Wochen später gekauft, am 02.01.2027. Der Anspruch entsteht 2027, die Frist beginnt mit Ablauf des 31.12.2027 und endet mit Ablauf des 31.12.2030. Zwei Wochen Unterschied beim Kauf ergeben ein Jahr Unterschied beim Fristende.

Gekauft amFrist beginnt nachEinlösbar bis einschließlichLaufzeit gesamt
02.01.202631.12.202631.12.2029knapp 4 Jahre
08.10.202631.12.202631.12.2029gut 3 Jahre und 2 Monate
15.12.202631.12.202631.12.2029gut 3 Jahre
02.01.202731.12.202731.12.2030knapp 4 Jahre

Ist die Frist abgelaufen, erlischt der Anspruch nicht von selbst. Der Aussteller darf die Leistung aber verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Löst er den Gutschein trotzdem ein, ist das seine Entscheidung. Viele Geschäfte tun das bei kurz abgelaufenen Gutscheinen aus Kulanz.

Gutschein ohne Datum

Fehlt ein Ablaufdatum, gilt die Regelfrist. Fehlt auch das Ausstellungsdatum, wird es schwierig: Dann weiß später niemand genau, in welchem Jahr die Frist begann. Für den Kunden kann das ein Vorteil sein, für den Aussteller ist es ein Ärgernis. Wer verkauft, notiert deshalb Datum und Nummer jedes Gutscheins in einer Liste. Wie lange Sie solche Belege aufheben, steht im Ratgeber Wie lange muss man Unterlagen aufbewahren?

Ein Kassenbon oder eine Quittung zum Gutschein hilft beiden Seiten. Heben Sie als Beschenkter den Gutschein mit dem Umschlag auf, wenn darauf etwas vermerkt ist.

Ist eine Gültigkeit von 1 Jahr zulässig?

Ein Gesetz, das eine bestimmte Mindestgültigkeit vorschreibt, gibt es in Deutschland nicht. Der Aussteller darf eine kürzere Frist festlegen. Sie muss aber vereinbart sein, also beim Kauf auf dem Gutschein oder in den Bedingungen stehen. Eine Frist, die erst nachträglich mitgeteilt wird, gilt nicht.

Fast immer ist die Frist vorformuliert und damit eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Dann prüfen Gerichte sie nach § 307 BGB. Unwirksam ist eine Klausel, wenn sie den Kunden „entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt“. Im Zweifel ist das so, wenn sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regel abweicht. Die gesetzliche Regel ist hier die dreijährige Verjährung.

Was folgt daraus für die Praxis? Je kürzer die Frist, desto besser muss der Grund sein. Ein Gutschein für eine bestimmte Veranstaltung oder ein Saisonangebot hat einen Grund in sich. Ein reiner Wertgutschein über 50 Euro für das ganze Sortiment hat ihn eher nicht. Eine feste Grenze, ab der eine Frist immer hält, nennt das Gesetz weder für ein noch für zwei Jahre. Für die Jahresfrist gibt es aber ein deutliches Urteil: Das OLG München hat am 17.01.2008 (Az. 29 U 3193/07) entschieden, dass eine AGB-Klausel unwirksam ist, die Geschenkgutscheine auf ein Jahr befristet. Die kurze Frist benachteilige die Kunden unangemessen, weil sie weit unter der gesetzlichen Verjährung liegt. Wer als Händler einen Wertgutschein auf ein Jahr begrenzt, riskiert deshalb eine Abmahnung. Ist eine Frist unwirksam, gilt die gesetzliche Regel.

Wenn Sie als Händler oder Dienstleister unsicher sind, nehmen Sie die Regelfrist. Sie ist für Kunden leicht verständlich und lässt keinen Streit über die Klausel aufkommen. Für Gutscheine, die Sie in großer Zahl verkaufen, fragen Sie Ihre Kammer, Ihren Verband oder eine Anwältin.

Gutschein ausstellen: was draufgehört

Das BGB schreibt für Gutscheine keine Pflichtangaben vor. Für das Umsatzsteuerrecht ist ein Gutschein nur dann ein Gutschein, wenn er als Bezahlung für eine Leistung angenommen werden muss und die Leistung oder der leistende Unternehmer auf ihm selbst oder in den Bedingungen angegeben ist (§ 3 Abs. 13 UStG). Ein bloßer Rabattcoupon ist kein Gutschein in diesem Sinne. Damit später kein Streit entsteht, gehören diese Angaben auf jeden Gutschein:

  • Aussteller mit Name und Anschrift, damit klar ist, wo er gilt.
  • Wert oder Leistung, etwa „50 Euro“ oder „ein Haarschnitt mit Waschen“.
  • Ausstellungsdatum, denn daran hängt der Fristbeginn.
  • Gültigkeit als konkretes Datum, nicht als „ein Jahr ab Kauf“.
  • Eindeutige Nummer, damit Sie Einlösungen abhaken und Fälschungen erkennen können.
  • Bedingungen, falls Sie welche haben: Teileinlösung, Restwert, Übertragbarkeit.

Mit dem Werkzeug Gutschein erstellen tragen Sie diese Angaben ein und drucken die Gutscheine als PDF in DIN lang, A6, A5 oder A4. Bei der Gültigkeit können Sie die Regelfrist wählen: Das Werkzeug rechnet Ausstellungsjahr plus drei mit Stichtag 31. Dezember und druckt etwa „Gültig bis 31.12.2029“. Ein eigenes Datum geht auch. Liegt es vor dem Ende der Regelfrist, zeigt das Werkzeug einen Hinweis; ob die kürzere Frist im Einzelfall wirksam ist, beantwortet es nicht.

Für Serien vergibt das Werkzeug fortlaufende Nummern oder fälschungssichere Codes mit QR-Code. Mit der Code-Liste als CSV haken Sie eingelöste Nummern ab. Restwerte nach einer Teileinlösung vermerkt es nicht; die notieren Sie auf dem Gutschein oder in der Liste. Laut Werkzeugseite entsteht das PDF im Browser, und Namen, Beträge, Logo und Prüfdatei werden nicht an uns oder Dritte gesendet.

Gutschein und Steuer: Einzweck oder Mehrzweck

Seit 2019 unterscheidet das Umsatzsteuergesetz zwei Arten von Gutscheinen. Die Regeln gelten für Gutscheine, die nach dem 31.12.2018 ausgestellt wurden (§ 27 Abs. 23 UStG). Entscheidend ist, ob beim Ausstellen schon feststeht, wo die Leistung erbracht wird und wie viel Umsatzsteuer darauf entfällt.

Einzweck-GutscheinMehrzweck-Gutschein
MerkmalOrt der Leistung und Steuer stehen beim Ausstellen festalle anderen Gutscheine
BeispielHaarschnitt im eigenen SalonWertgutschein für Bücher und Geschenkartikel
Umsatzsteuer entstehtbeim Verkauf des Gutscheinsbeim Einlösen
Rechtsgrundlage§ 3 Abs. 14 UStG§ 3 Abs. 15 UStG

Beispiel Einzweck: Ein Friseursalon verkauft im Dezember einen Gutschein über einen Haarschnitt für 45 Euro. Leistungsort und Steuersatz von 19 Prozent stehen fest. Der Verkauf gilt nach § 3 Abs. 14 UStG schon als die Leistung. Der Salon versteuert im Dezember 45 / 1,19 = 37,82 Euro netto und 7,18 Euro Umsatzsteuer. Wird der Gutschein im März eingelöst, ist das kein neuer Umsatz.

Beispiel Mehrzweck: Eine Buchhandlung verkauft einen Wertgutschein über 50 Euro. Damit kann man Bücher mit 7 Prozent und Kalender mit 19 Prozent kaufen. Welcher Steuersatz gilt, steht erst beim Einlösen fest. Der Verkauf des Gutscheins ist deshalb nicht steuerbar. Löst die Kundin ihn für ein Buch zu 30 Euro und einen Kalender zu 20 Euro ein, entstehen 1,96 Euro und 3,19 Euro Umsatzsteuer, zusammen 5,15 Euro.

Kleinunternehmer weisen keine Umsatzsteuer aus. Die Einordnung als Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein spielt für sie trotzdem eine Rolle, weil sie bestimmt, wann ein Umsatz zählt. Wer nah an der Grenze liegt, liest den Ratgeber Kleinunternehmergrenze überschritten. Die Verwaltungsanweisungen der Finanzverwaltung stehen in Abschnitt 3.17 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses, zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 29.04.2026 zu Mehrzweck-Gutscheinen in Vertriebsketten. Für die Buchung im Einzelfall ist Ihre Steuerberatung zuständig.

Typische Fehler

  • „Gültig ein Jahr ab Kauf“ ohne Datum: Niemand kann später nachvollziehen, wann das Jahr begann. Schreiben Sie ein festes Datum auf den Gutschein.
  • Frist vom Kaufdatum gerechnet: Die gesetzlichen drei Jahre laufen ab Jahresende, nicht ab dem Kauftag. Ein Gutschein vom 08.10.2026 gilt bis 31.12.2029, nicht bis 08.10.2029.
  • Frist nachträglich verkürzt: Eine Frist, die beim Kauf nicht vereinbart war, bindet den Kunden nicht.
  • Gleiche Nummer auf mehreren Gutscheinen: Dann lässt sich nicht nachhalten, welcher schon eingelöst wurde.
  • Wertgutschein wie Einzweck versteuert: Bei gemischtem Sortiment steht der Steuersatz beim Verkauf nicht fest. Wer den Verkauf trotzdem sofort versteuert, rechnet womöglich mit dem falschen Satz.

Grenzen dieser Übersicht

Die Regeln oben beschreiben die Grundlagen nach BGB und UStG. Sie gelten für Gutscheine von Unternehmen in Deutschland. Für Gutscheine aus Österreich oder der Schweiz gilt das dortige Recht. Ob eine bestimmte Frist in Ihren Bedingungen wirksam ist, beurteilt diese Seite nicht. Das hängt von der Leistung, vom Wortlaut und von der Rechtsprechung ab. Auch Sonderfälle wie Gutscheine aus Insolvenzen, Gutscheine im Rahmen von Arbeitslohn oder Gutscheine von Plattformen, die für mehrere Händler gelten, sind hier nicht behandelt.

Für private Geschenkgutscheine, etwa „einmal Rasenmähen“ unter Nachbarn, spielt all das selten eine Rolle. Dort zählt, was Sie sich gegenseitig zusagen. Ein Datum auf dem Gutschein hilft trotzdem, damit er nicht in der Schublade vergessen wird.

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Häufige Fragen

Wie lange ist ein Gutschein ohne Datum gültig?

Drei Jahre, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem er gekauft wurde (§§ 195, 199 BGB). Ein Gutschein aus dem Jahr 2026 verjährt mit Ablauf des 31.12.2029. Ohne Ausstellungsdatum ist allerdings schwer zu belegen, wann er gekauft wurde.

Ist eine Gültigkeit von einem Jahr zulässig?

Eine feste gesetzliche Mindestfrist gibt es nicht. Steht die Frist in vorformulierten Bedingungen, wird sie an § 307 BGB gemessen: Sie darf den Kunden nicht unangemessen benachteiligen. Für einen allgemeinen Geschenkgutschein ist ein Jahr riskant: Das OLG München hat am 17.01.2008 (29 U 3193/07) eine Befristung auf ein Jahr in AGB für unwirksam erklärt. Kürzere Fristen brauchen einen sachlichen Grund, etwa eine bestimmte Veranstaltung.

Ist eine Gültigkeit von zwei Jahren zulässig?

Auch hier entscheidet der Einzelfall. Zwei Jahre liegen näher an der gesetzlichen Regel als ein Jahr, das ein Gericht für Geschenkgutscheine schon gekippt hat. Eine sichere Grenze nennt das Gesetz aber nicht. Wer ohne Prüfung auf der sicheren Seite bleiben will, nimmt die Regelfrist.

Was passiert, wenn der Gutschein abgelaufen ist?

Nach Eintritt der Verjährung darf der Aussteller die Leistung verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Er muss es aber nicht. Viele Geschäfte lösen kurz abgelaufene Gutscheine aus Kulanz trotzdem ein. Fragen Sie nach, bevor Sie den Gutschein wegwerfen.

Muss ich beim Verkauf eines Gutscheins sofort Umsatzsteuer zahlen?

Nur beim Einzweck-Gutschein. Stehen Ort der Leistung und Steuer schon beim Ausstellen fest, gilt der Verkauf als die Leistung selbst (§ 3 Abs. 14 UStG). Beim Mehrzweck-Gutschein, etwa einem Wertgutschein für Waren mit 7 und 19 Prozent, entsteht die Steuer erst beim Einlösen (§ 3 Abs. 15 UStG).

Quellen

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