Wer gekündigt wird, hat drei Wochen Zeit für die Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG). In dieser Zeit stellt sich die Frage nach den Kosten. Im Arbeitsrecht gelten dafür eigene Regeln, die viele überraschen. Dieser Ratgeber erklärt, wer was zahlt, wie sich die Gebühren zusammensetzen und rechnet ein Beispiel vollständig durch. Ihren Fall rechnen Sie mit dem Anwaltskosten-Rechner.
Wer zahlt den Anwalt beim Arbeitsgericht?
Im normalen Zivilprozess zahlt der Verlierer alles: Gericht, eigenen Anwalt und den Anwalt der Gegenseite. Im Arbeitsrecht ist das in der ersten Instanz anders. § 12a Abs. 1 ArbGG bestimmt, dass die obsiegende Partei keinen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten hat. Jede Seite trägt ihren Anwalt also selbst, egal wie der Prozess ausgeht. Der Anwalt muss Sie darauf vor der Beauftragung hinweisen.
| Kostenart | 1. Instanz Arbeitsgericht | 2. Instanz Landesarbeitsgericht |
|---|---|---|
| eigener Anwalt | immer selbst | trägt, wer verliert |
| Anwalt der Gegenseite | nie | trägt, wer verliert |
| Gerichtskosten | trägt, wer verliert; entfallen beim Vergleich | trägt, wer verliert |
| Vorschuss für das Gericht | keiner | keiner |
Die Regel gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch für Anwaltskosten vor dem Prozess, etwa für ein Schreiben an den Arbeitgeber. Sie schützt Arbeitnehmer vor einem hohen Kostenrisiko, bedeutet aber auch: Auch ein klarer Sieg kostet Geld.
Der Streitwert: drei Monatsgehälter
Die Gebühren richten sich nach dem Streitwert. Bei einer Kündigungsschutzklage ist das höchstens das Bruttoentgelt eines Vierteljahres, also drei Monatsgehälter (§ 42 Abs. 2 GKG). Eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Weitere Anträge erhöhen den Wert, zum Beispiel ein Antrag auf ein Zeugnis oder auf Weiterbeschäftigung. Welche Werte die Gerichte dafür ansetzen, steht im Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit; der Rechner nimmt nur den Kündigungsantrag.
Streitwert bei anderen Klagen
Nicht jede Klage vor dem Arbeitsgericht dreht sich um eine Kündigung. Für die häufigsten Fälle regelt § 42 GKG den Streitwert:
| Klage | Streitwert |
|---|---|
| Kündigungsschutz, Bestand des Arbeitsverhältnisses | höchstens drei Bruttomonatsgehälter (§ 42 Abs. 2 S. 1) |
| ausstehender Lohn, Überstunden, Urlaubsabgeltung | der geforderte Betrag |
| Eingruppierung | Unterschiedsbetrag für drei Jahre, wenn nicht weniger gefordert wird (§ 42 Abs. 2 S. 2) |
| wiederkehrende Leistungen, etwa eine Betriebsrente | dreifacher Jahresbetrag, wenn nicht weniger gefordert wird (§ 42 Abs. 1) |
Anders als im Zivilprozess werden bei Klagen vor dem Arbeitsgericht bei Einreichung schon fällige Beträge nicht zusätzlich zum Wert gerechnet (§ 42 Abs. 3 GKG). Für eine Lohnklage über 4.200 € liegt die volle Anwaltsgebühr bei 354,50 €, die Kosten bleiben also überschaubar.
Welche Gebühren anfallen
Anwälte rechnen nach dem RVG ab, seit dem 01.06.2025 mit den Tabellen des KostBRÄG 2025. Aus dem Streitwert ergibt sich eine volle Gebühr. Im Prozess fallen davon an:
- Verfahrensgebühr 1,3 (VV 3100) für das Betreiben des Verfahrens,
- Terminsgebühr 1,2 (VV 3104), sobald ein Termin stattfindet, auch der Gütetermin,
- Einigungsgebühr 1,0 (VV 1003), wenn ein Vergleich geschlossen wird,
- die Pauschale für Post und Telekommunikation, 20 % der Gebühren, höchstens 20 € (VV 7002),
- 19 % Umsatzsteuer (VV 7008).
Das Gericht berechnet eine 2,0-Gebühr nach dem GKG, wenn ein Urteil ergeht (KV 8210). Endet das Verfahren durch Vergleich, entfällt sie ganz (Vorbemerkung 8). Nimmt eine Seite die Klage nach streitiger Verhandlung zurück, sind es 0,4 (KV 8211).
Rechenbeispiel Kündigungsschutzklage
Ein Lagerist verdient 3.500 € brutto im Monat. Er klagt gegen die Kündigung. Der Streitwert beträgt 10.500 €, die volle Anwaltsgebühr in der Stufe bis 13.000 € 707 €, die volle Gerichtsgebühr 313,50 €.
| Position | Urteil | Vergleich |
|---|---|---|
| Verfahrensgebühr 1,3 | 919,10 € | 919,10 € |
| Terminsgebühr 1,2 | 848,40 € | 848,40 € |
| Einigungsgebühr 1,0 | – | 707,00 € |
| Pauschale | 20,00 € | 20,00 € |
| Umsatzsteuer 19 % | 339,63 € | 473,96 € |
| eigener Anwalt | 2.127,13 € | 2.968,46 € |
| Gerichtskosten, wenn er verliert | 627,00 € | 0,00 € |
Gewinnt der Lagerist das Urteil, zahlt er 2.127,13 €. Verliert er, kommen 627 € Gerichtskosten hinzu, zusammen 2.754,13 €. Mit Vergleich zahlt er 2.968,46 €, weil die Einigungsgebühr dazukommt, aber keine Gerichtskosten. Dafür bringt ein Vergleich meist eine Abfindung. Bei acht Jahren Betriebszugehörigkeit und der Faustformel von einem halben Monatsgehalt je Jahr wären das 14.000 € brutto; was davon netto bleibt, rechnet der Abfindungsrechner.
Außergerichtlich: Schreiben und Verhandeln
Viele Fälle beginnen mit einem Anwaltsschreiben an den Arbeitgeber, etwa wegen ausstehenden Lohns oder eines Zeugnisses. Dafür fällt eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 an, in der Regel 1,3. Bei 10.500 € Gegenstandswert sind das mit Pauschale und Umsatzsteuer 1.117,53 €. Kommt es danach zur Klage, wird die Hälfte der Geschäftsgebühr, höchstens 0,75, auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Auch diese außergerichtlichen Kosten muss der Arbeitgeber nach § 12a ArbGG nicht erstatten.
Wer die Kosten übernehmen kann
- Rechtsschutzversicherung: Mit Arbeits-Rechtsschutz übernimmt sie Anwalts- und Gerichtskosten nach RVG. Wichtig sind Wartezeit (meist drei Monate) und Selbstbeteiligung.
- Gewerkschaft: Mitglieder erhalten in der Regel kostenlosen Rechtsschutz durch Juristen der Gewerkschaft.
- Prozesskostenhilfe: Wer die Kosten nicht tragen kann, beantragt sie beim Arbeitsgericht, mit Erklärung über Einkommen und Vermögen.
- Beratungshilfe: Für die Beratung vor einem Prozess stellt das Amtsgericht einen Berechtigungsschein aus; der Eigenanteil ist gering.
Erstberatung: was sie höchstens kostet
Wer nur wissen will, ob sich eine Klage lohnt, kann eine Erstberatung vereinbaren. Ohne Vereinbarung darf ein Anwalt Verbrauchern für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 € berechnen, für eine weitergehende Beratung höchstens 250 €, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer (§ 34 Abs. 1 RVG). Die Beratungsgebühr wird auf die spätere Vergütung angerechnet, wenn der Anwalt danach in derselben Sache tätig wird (§ 34 Abs. 2 RVG). Fragen Sie zu Beginn nach den Kosten. Seriöse Kanzleien nennen sie offen.
Kosten im Vergleich regeln
Die meisten Kündigungsschutzverfahren enden mit einem Vergleich. Darin steht meist der Satz, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben werden. Im Arbeitsrecht ändert das in der ersten Instanz wenig, weil ohnehin jede Seite ihren Anwalt zahlt. Die Gerichtsgebühr entfällt beim Vergleich ganz. Wer verhandelt, sollte die eigenen Anwaltskosten in die Abfindung einrechnen: Eine Abfindung von 14.000 € brutto ist nach Abzug von rund 3.000 € Anwaltskosten deutlich weniger wert, wenn keine Rechtsschutzversicherung zahlt.
Kommt es zur Berufung, ändert sich das Bild. Vor dem Landesarbeitsgericht trägt die unterlegene Seite auch die Anwaltskosten der Gegenseite, und die Gerichtsgebühren sind höher (3,2 statt 2,0 nach KV 8220). Das Kostenrisiko steigt damit deutlich, was bei Vergleichsverhandlungen in der ersten Instanz oft eine Rolle spielt.
Typische Fehler
- Mit Kostenerstattung rechnen. In der ersten Instanz gibt es sie nicht, auch nicht bei einem klaren Sieg.
- Die Klagefrist verstreichen lassen, während man Kosten klärt. Die drei Wochen laufen ab Zugang der Kündigung. Den letzten Tag berechnet der Klagefrist-Rechner. Klage einreichen kann man zur Not auch selbst bei der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts.
- Brutto und netto verwechseln. Der Streitwert bemisst sich nach dem Bruttogehalt.
- Alte Gebührentabellen nutzen. Seit dem 01.06.2025 gelten höhere Beträge. Für Aufträge davor bleibt es beim alten Recht (§ 60 RVG).
Grenzen
Alle Beträge sind gesetzliche Gebühren. Anwälte dürfen höhere Vergütungen vereinbaren, etwa Stundenhonorare; dann zahlt eine Rechtsschutzversicherung meist nur bis zur gesetzlichen Höhe. Reisekosten, mehrere Auftraggeber und Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht sind im Beispiel nicht enthalten. Wie lang die Kündigungsfrist ist, prüft der Kündigungsfrist-Rechner.