So setzen sich Anwaltskosten zusammen
Anwälte rechnen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab, wenn nichts anderes vereinbart ist. Grundlage ist der Gegenstandswert, im Prozess Streitwert genannt. Aus ihm ergibt sich eine volle Gebühr (1,0) nach der Tabelle in Anlage 2 zum RVG. Jede Tätigkeit löst einen Satz dieser Gebühr aus: Die Verfahrensgebühr beträgt 1,3, die Terminsgebühr 1,2, die Einigungsgebühr 1,0 im Prozess und 1,5 außergerichtlich. Hinzu kommen eine Pauschale für Post und Telefon von 20 %, höchstens 20 €, und 19 % Umsatzsteuer. Die Gerichtskosten folgen dem Gerichtskostengesetz (GKG) mit einer eigenen, niedrigeren Tabelle.
Gebührentabelle 2026 (Auszug)
Seit dem 01.06.2025 gelten die mit dem KostBRÄG 2025 erhöhten Tabellen. Die volle 1,0-Gebühr beträgt:
| Streitwert bis | Anwalt (RVG) | Gericht (GKG) |
|---|---|---|
| 1.000 € | 93,00 € | 61,00 € |
| 5.000 € | 354,50 € | 170,50 € |
| 10.000 € | 652,00 € | 283,00 € |
| 13.000 € | 707,00 € | 313,50 € |
| 25.000 € | 927,00 € | 435,50 € |
| 50.000 € | 1.357,00 € | 638,00 € |
| 100.000 € | 1.755,00 € | 1.198,00 € |
Der Rechner bildet die vollständige Staffel nach § 13 RVG und § 34 GKG ab, auch über 500.000 €.
Kosten einer Kündigungsschutzklage
Der Streitwert einer Kündigungsschutzklage beträgt höchstens drei Bruttomonatsgehälter (§ 42 Abs. 2 GKG). Eine vereinbarte Abfindung erhöht ihn nicht. Die meisten Verfahren enden mit einem Vergleich im Gütetermin oder im Kammertermin.
Rechenbeispiel
Eine Sachbearbeiterin verdient 3.500 € brutto im Monat und klagt gegen ihre Kündigung. Der Streitwert beträgt 3 × 3.500 € = 10.500 €. Die volle Gebühr liegt in der Stufe bis 13.000 € bei 707 €. Ihr Anwalt erhält die Verfahrensgebühr 1,3 (919,10 €), die Terminsgebühr 1,2 (848,40 €) und für den Vergleich die Einigungsgebühr 1,0 (707,00 €). Mit 20 € Pauschale sind das 2.494,50 €, mit 19 % Umsatzsteuer 2.968,46 €. Gerichtskosten fallen beim Vergleich nicht an. Endet der Prozess mit einem Urteil, entfallen die Einigungsgebühr und es kommen 627 € Gerichtskosten (2,0 × 313,50 €) hinzu, die trägt, wer verliert. Dieses Beispiel ist im Rechner vorbelegt.
Wer zahlt im Arbeitsrecht?
Im Arbeitsrecht gilt in der ersten Instanz eine Sonderregel: Jede Partei trägt ihre Anwaltskosten selbst, unabhängig vom Ausgang (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Wer gewinnt, bekommt die eigenen Anwaltskosten also nicht erstattet. Der Anwalt muss darauf vor der Beauftragung hinweisen. Gerichtskosten trägt dagegen, wer verliert, und das Arbeitsgericht verlangt keinen Vorschuss. Ab der zweiten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht gilt wieder die normale Erstattungspflicht. Das Ergebnis „Ihr Kostenrisiko“ im Rechner zeigt deshalb beim Arbeitsgericht auch bei einem Sieg die eigenen Anwaltskosten.
Wer eine Abfindung aushandelt, sollte die Anwaltskosten gegenrechnen. Der Abfindungsrechner zeigt, was von einer Abfindung netto bleibt. Für die Klage gilt eine Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung; sie berechnet der Klagefrist-Rechner.
Gerichtskosten in Zivilsachen
Beim Amts- oder Landgericht zahlt der Kläger mit der Klage drei volle Gerichtsgebühren als Vorschuss (KV 1210). Endet das Verfahren durch Vergleich, Rücknahme oder Anerkenntnis, ermäßigt sich das auf eine Gebühr (KV 1211). Wer verliert, trägt alle Kosten: die Gerichtskosten und die Anwaltskosten beider Seiten (§ 91 ZPO). Bei 10.000 € Streitwert sind das 1.963,50 € für jeden Anwalt und 849 € für das Gericht, zusammen 4.776 €. Auch wer gewinnt, zahlt nicht immer null: War der Anwalt vorher außergerichtlich tätig, wird die Geschäftsgebühr nur zur Hälfte, höchstens mit 0,75, auf die Verfahrensgebühr angerechnet (Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG). Der Gegner erstattet die Prozessgebühren ungekürzt (§ 15a Abs. 3 RVG), den nicht angerechneten Rest der Geschäftsgebühr aber nur, wenn er als Schaden mit eingeklagt wurde, etwa wegen Verzugs (§ 286 BGB). Endet der Prozess mit einem Vergleich ohne Kostenregelung, trägt jede Seite ihren Anwalt und die Hälfte der Gerichtskosten (§ 98, § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO).
Anrechnung der Geschäftsgebühr
War der Anwalt schon vor der Klage tätig, hat er eine Geschäftsgebühr verdient. Sie wird zur Hälfte, höchstens mit 0,75, auf die Verfahrensgebühr im Prozess angerechnet (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG). Bei 5.000 € Streitwert und einer 1,3-Geschäftsgebühr mindert das die Verfahrensgebühr um 0,65 × 354,50 € = 230,43 €. Der Rechner zeigt beide Rechnungen getrennt.
Was der Rechner nicht abdeckt
- Berufung und Revision, Mahnverfahren, Familiensachen (dort gilt das FamGKG) und Strafsachen mit Rahmengebühren.
- Mehrere Auftraggeber (Erhöhung nach VV 1008), Reisekosten und Dokumentenpauschalen.
- Vergütungsvereinbarungen und Stundenhonorare, die von den gesetzlichen Gebühren abweichen.
Ausführlich erklärt der Ratgeber Anwaltskosten im Arbeitsrecht, wer welche Kosten trägt.